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{'item': '90/19/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1990 Geschäftszahl90/19/0125 RechtssatzWas den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit b AVG anlangt, so ging die Behörde zu Recht davon aus, daß die als neu hervorgekommenes Beweismittel geltend gemachte schriftliche Vereinbarung zwischen den Pächtern des Eigenjagdgebietes nicht geeignet gewesen wäre, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der Verfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Bescheide herbeizuführen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von den Bf in Beziehung auf diese Urkunde aufgestellten Behauptungen, sie hätten bei der Begehung der ihnen zur Last gelegten Delikte rechtsirrtümlich gehandelt, als nicht stichhältig erachtete, kann doch bei Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden, daß sie eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Abschuß von einem einem Jagdgast erteilten Jagderlaubnisschein im Sinne des § 12 Abs 1 Tir JagdG 1983 oder einer einem Jagdgast erteilten Bewilligung zum Durchstreifen eines Jagdgebietes mit einem Gewehr im Sinne des § 42 Abs 1 Tir JagdG 1983 zu unterscheiden vermögen. Die Tatsache, daß die Bf in den gegen sie wegen des Vergehens des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht nach § 137 in Verbindung mit § 139 StGB durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurden, ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund, weil die Frage, ob sich die Bf mit ihrem Verhalten der ihnen zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Vergehen schuldig machten, für die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell ist.Was den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG anlangt, so ging die Behörde zu Recht davon aus, daß die als neu hervorgekommenes Beweismittel geltend gemachte schriftliche Vereinbarung zwischen den Pächtern des Eigenjagdgebietes nicht geeignet gewesen wäre, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der Verfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Bescheide herbeizuführen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von den Bf in Beziehung auf diese Urkunde aufgestellten Behauptungen, sie hätten bei der Begehung der ihnen zur Last gelegten Delikte rechtsirrtümlich gehandelt, als nicht stichhältig erachtete, kann doch bei Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden, daß sie eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Abschuß von einem einem Jagdgast erteilten Jagderlaubnisschein im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Tir JagdG 1983 oder einer einem Jagdgast erteilten Bewilligung zum Durchstreifen eines Jagdgebietes mit einem Gewehr im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Tir JagdG 1983 zu unterscheiden vermögen. Die Tatsache, daß die Bf in den gegen sie wegen des Vergehens des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht nach Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 139, StGB durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurden, ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund, weil die Frage, ob sich die Bf mit ihrem Verhalten der ihnen zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Vergehen schuldig machten, für die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0126

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.