RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1990 Geschäftszahl90/19/0170 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, was inhaltlich von dem Begriff des Familienlebens iSd Art 8 Abs 1 MRK erfaßt ist, kommt der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsorgane vorrangige Bedeutung zu. Die hiezu von der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getroffenen Enscheidungen bieten indes dem Standpunkt des Bf, es handle sich auch beim Zusammenleben von "geistigen Gemeinschaften" um Familienbeziehungen, die den Schutz des Art 8 MRK genießen würden, keine Stütze. Zwar hat die Judikatur der Konventionsorgane klargestellt, daß der Begriff der Familie in Art 8 Abs 1 MRK nicht auf die Kleinfamilie von Eltern und Kindern beschränkt ist, dem Schutz dieser Norm vielmehr die Beziehungen zwischen drei Generationen (Großeltern - Enkeln), bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und gegenseitiger Unterhaltsgewährung, auch die Beziehungen zwischen entfernteren Verwandten unterliegen. Diese Entscheidungspraxis, die gewiß den sich in erster Linie auf die Ehepartner und ihre Kinder erstreckenden Begriff der Familie iSd Art 8 Abs 1 MRK erweitert hat, läßt aber ebensowenig, wie der Umstand, daß nach der Rechtsprechung der Straßburger Rechtsschutzorgane die Adoption zur Begründung von dem Schutzbereich des Art 8 Abs 1 MRK zu unterstellenden Beziehungen führt, den Schluß darauf zu, geänderte Gesellschaftsstrukturen bzw ein geänderter europäischer Standard würden die Einbeziehung von "geistigen Gemeinschaften" ("klosterähnlichen Gemeinschaften") in den Begriff der Familie gebieten.Für die Beantwortung der Frage, was inhaltlich von dem Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, MRK erfaßt ist, kommt der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsorgane vorrangige Bedeutung zu. Die hiezu von der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getroffenen Enscheidungen bieten indes dem Standpunkt des Bf, es handle sich auch beim Zusammenleben von "geistigen Gemeinschaften" um Familienbeziehungen, die den Schutz des Artikel 8, MRK genießen würden, keine Stütze. Zwar hat die Judikatur der Konventionsorgane klargestellt, daß der Begriff der Familie in Artikel 8, Absatz eins, MRK nicht auf die Kleinfamilie von Eltern und Kindern beschränkt ist, dem Schutz dieser Norm vielmehr die Beziehungen zwischen drei Generationen (Großeltern - Enkeln), bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und gegenseitiger Unterhaltsgewährung, auch die Beziehungen zwischen entfernteren Verwandten unterliegen. Diese Entscheidungspraxis, die gewiß den sich in erster Linie auf die Ehepartner und ihre Kinder erstreckenden Begriff der Familie iSd Artikel 8, Absatz eins, MRK erweitert hat, läßt aber ebensowenig, wie der Umstand, daß nach der Rechtsprechung der Straßburger Rechtsschutzorgane die Adoption zur Begründung von dem Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, MRK zu unterstellenden Beziehungen führt, den Schluß darauf zu, geänderte Gesellschaftsstrukturen bzw ein geänderter europäischer Standard würden die Einbeziehung von "geistigen Gemeinschaften" ("klosterähnlichen Gemeinschaften") in den Begriff der Familie gebieten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.