RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1990 Geschäftszahl90/19/0178 RechtssatzBei der Übertretung des § 46 Abs 11 AAV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, besteht nach dem zweiten Satz der vorzitierten Norm die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dh glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der (objektiv verletzten) Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem im vorliegenden Fall beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nicht gelungen: Der Hinweis darauf, daß die " Organisation " der in Rede stehenden Baustelle bzw die Aufsicht über diese " in den intern aufgeteilten Wirkungsbereich " des zweiten Geschäftsführers gefallen sei, versagt schon deshalb, weil gemäß § 9 Abs 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da letzteres in Ansehung des erstgenannten Geschäftsführers der Fall ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diesen - ungeachtet des Umstandes, daß laut Handelsregister für die Gesellschaft ein zweiter Geschäftsführer bestellt ist, und auch ungeachtet einer internen Aufteilung des Wirkungsbereiches der beiden Geschäftsführer - strafrechtlich zur Verantwortung zog, weil es an einem wirksamen Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften fehlt.Bei der Übertretung des Paragraph 46, Absatz 11, AAV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, besteht nach dem zweiten Satz der vorzitierten Norm die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dh glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der (objektiv verletzten) Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem im vorliegenden Fall beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nicht gelungen: Der Hinweis darauf, daß die " Organisation " der in Rede stehenden Baustelle bzw die Aufsicht über diese " in den intern aufgeteilten Wirkungsbereich " des zweiten Geschäftsführers gefallen sei, versagt schon deshalb, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da letzteres in Ansehung des erstgenannten Geschäftsführers der Fall ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diesen - ungeachtet des Umstandes, daß laut Handelsregister für die Gesellschaft ein zweiter Geschäftsführer bestellt ist, und auch ungeachtet einer internen Aufteilung des Wirkungsbereiches der beiden Geschäftsführer - strafrechtlich zur Verantwortung zog, weil es an einem wirksamen Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften fehlt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.