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Europaius

90/19/0278

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.1991 Geschäftszahl90/19/0278 RechtssatzEiner Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0292

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