RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1991 Geschäftszahl90/19/0309 RechtssatzEin Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung iSd § 76 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 1 805). Auch ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachenden Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, ist im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre (Hinweis E 24.11.1975, 791/75). Diese für die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG maßgebenden Voraussetzungen liegen weder beim Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung nach § 28 Abs 3 Slbg JagdG 1977 noch bei der Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages vor, weshalb - da im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG vom Sachverhalt her nicht gegeben sind - die hier ergangenen Bescheide in Ansehung der angeführten Vorschreibungen von Kommissionsgebühren inhaltlich rechtswidrig sind.Ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 1 805). Auch ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachenden Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, ist im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre (Hinweis E 24.11.1975, 791/75). Diese für die Auferlegung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG maßgebenden Voraussetzungen liegen weder beim Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung nach Paragraph 28, Absatz 3, Slbg JagdG 1977 noch bei der Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages vor, weshalb - da im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG vom Sachverhalt her nicht gegeben sind - die hier ergangenen Bescheide in Ansehung der angeführten Vorschreibungen von Kommissionsgebühren inhaltlich rechtswidrig sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/11/0312 90/19/0311
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.