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Europaius

90/19/0462

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1990 Geschäftszahl90/19/0462 RechtssatzDie Bestimmung des § 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß Wild nach dem Schuß in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt bzw dorthin abstreicht. Wird jedoch Wild beschossen, das sich schon jenseits der Grenze im fremden Jagdgebiet befindet, dann ist - unbeschadet einer allfälligen Ahndung der Tat nach § 137 bis § 140 StGB -Die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß Wild nach dem Schuß in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt bzw dorthin abstreicht. Wird jedoch Wild beschossen, das sich schon jenseits der Grenze im fremden Jagdgebiet befindet, dann ist - unbeschadet einer allfälligen Ahndung der Tat nach Paragraph 137 bis Paragraph 140, StGB - § 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 nicht anwendbar.Paragraph 65, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 nicht anwendbar.

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