RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1991 Geschäftszahl90/19/0528 RechtssatzDer Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG ist erfüllt, wenn der Fremde wegen mehrerer Straftaten (hier: wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung, des Vergehens der Freiheitsentziehung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Im Hinblick auf die Häufung der Straftaten und deren Schwere vermag die Tatsache, daß der Fremde kurz nach Begehung der strafbaren Handlungen eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen hat, die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines (hier: befristeten) Aufenthaltsverbotes nicht aufzuwiegen. Die Aufenthaltsdauer des Fremden in Österreich (Einreise im Februar 1989) ist unter Berücksichtigung einer Haftzeit vom
- Juli 1989 bis zum
- Dezember 1989 zu kurz, um bei der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575 zugunsten des Fremden von Bedeutung zu sein. Die Aufnahme einer nicht qualifizierten Tätigkeit in einem Speditionsunternehmen und eine Unterhaltspflicht für ein eheliches Kind fallen bei der Interessenabwägung zugunsten des Fremden ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, weil Arbeiten, für welche keine Qualifikation erforderlich ist, auch in anderen Staaten verrichtet werden können und einer Unterhaltspflicht auch im Ausland nachgekommen werden kann.Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG ist erfüllt, wenn der Fremde wegen mehrerer Straftaten (hier: wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung, des Vergehens der Freiheitsentziehung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Im Hinblick auf die Häufung der Straftaten und deren Schwere vermag die Tatsache, daß der Fremde kurz nach Begehung der strafbaren Handlungen eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen hat, die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines (hier: befristeten) Aufenthaltsverbotes nicht aufzuwiegen. Die Aufenthaltsdauer des Fremden in Österreich (Einreise im Februar 1989) ist unter Berücksichtigung einer Haftzeit vom
- Juli 1989 bis zum
- Dezember 1989 zu kurz, um bei der Interessenabwägung nach Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 zugunsten des Fremden von Bedeutung zu sein. Die Aufnahme einer nicht qualifizierten Tätigkeit in einem Speditionsunternehmen und eine Unterhaltspflicht für ein eheliches Kind fallen bei der Interessenabwägung zugunsten des Fremden ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, weil Arbeiten, für welche keine Qualifikation erforderlich ist, auch in anderen Staaten verrichtet werden können und einer Unterhaltspflicht auch im Ausland nachgekommen werden kann.