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{'item': '91/01/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.1991 Geschäftszahl91/01/0132 RechtssatzDie Behörde erster Instanz hatte die Einwendungen des Mitbeteiligten wegen Präklusion zurückgewiesen. Damit war die Entscheidungsbefugnis der Behörden des Verwaltungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG eingeschränkt auf die Frage, ob tatsächlich Präklusion eingetreten (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) und die in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens zu prüfende Zuständigkeit der Behörde gegeben ist. Nun hat die Berufungsbehörde nach dem Spruch und der Begründung ihres Bescheides zwar die Annahme der Präklusion bestätigt, doch dies in völliger Verkennung der Rechtslage. Liegt nämlich entgegen der Vorschrift des § 36 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG kein schriftliches Ansuchen vor, dann fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Einleitung und Durchführung eines Betriebsstättengenehmigungsverfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG. Daraus folgt, daß der Nachbar allein durch diesen Mangel in seinen Rechten verletzt wurde und auch nicht nach § 42 AVG präkludiert war. Die Berufungsbehörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen. Dazu kommt, daß in der Kundmachung der Gegenstand der Verhandlung für die Betriebsstättengenehmigung auch nicht iSdDie Behörde erster Instanz hatte die Einwendungen des Mitbeteiligten wegen Präklusion zurückgewiesen. Damit war die Entscheidungsbefugnis der Behörden des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeschränkt auf die Frage, ob tatsächlich Präklusion eingetreten (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) und die in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens zu prüfende Zuständigkeit der Behörde gegeben ist. Nun hat die Berufungsbehörde nach dem Spruch und der Begründung ihres Bescheides zwar die Annahme der Präklusion bestätigt, doch dies in völliger Verkennung der Rechtslage. Liegt nämlich entgegen der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Stmk VeranstaltungsG kein schriftliches Ansuchen vor, dann fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Einleitung und Durchführung eines Betriebsstättengenehmigungsverfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG. Daraus folgt, daß der Nachbar allein durch diesen Mangel in seinen Rechten verletzt wurde und auch nicht nach Paragraph 42, AVG präkludiert war. Die Berufungsbehörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen. Dazu kommt, daß in der Kundmachung der Gegenstand der Verhandlung für die Betriebsstättengenehmigung auch nicht iSd § 21 Stmk VeranstaltungsG und des § 19 AVG bestimmt bezeichnet wurde (nämlich für welche Art von Veranstaltungen die Betriebsstätte dienen soll) und mangels eines Ansuchens auch nicht bestimmt umschrieben werden konnte. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im Ergebnis als richtig.Paragraph 21, Stmk VeranstaltungsG und des Paragraph 19, AVG bestimmt bezeichnet wurde (nämlich für welche Art von Veranstaltungen die Betriebsstätte dienen soll) und mangels eines Ansuchens auch nicht bestimmt umschrieben werden konnte. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im Ergebnis als richtig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.