RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.01.1992 Geschäftszahl91/03/0062 RechtssatzDie Amtssachverständige hat ihren Berechnungen zwar einen Nachtrunk von einem Seidel Bier und einem doppelten Schnaps zugrunde gelegt, wobei sie diesen Nachtrunk mit einem Blutalkoholwert von 0,53 Promille berechnete und diesen Wert von dem aus dem abgenommenen Blut ermittelten Wert von 1,4 Promille in Abzug brachte, was einen Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille zur Unfallszeit ergeben würde. Dem ist der Bf schon insb mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dem Wert von 0,53 Promille nicht gefolgt werden könne, zumal nach der einschlägigen Literatur (vgl zB "Dittrich-Veit, Straßenverkehrsordnung, Randziffer 182 zu § 5"; S 104) ein Seidel Bier eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und ein doppelter Schnaps von 0,45 Promille hervorrufen, also ein Gesamtwert von 0,75 Promille in Abzug hätte gebracht werden müssen, woraus sich ein Blutalkoholgehalt von lediglich 0,65 Promille ergeben, also ein Wert von 0,8 Promille - auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abbauwertes auf Grund des vor dem Unfall konsumierten Alkohols - nie erreicht worden sei. Der Meinung der belBeh, der Bf wäre dem Sachverständigengutachten nicht wirksam entgegengetreten, vermag der VwGH nicht zu folgen, wozu noch kommt, daß auch die in der Judikatur des VwGH enthaltenen Ausführungen, welchen Blutalkoholwert derartige Getränke in der Regel nach sich ziehen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (vgl zB E 20.2.1991, 90/02/0192). Es hätte daher der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft.Die Amtssachverständige hat ihren Berechnungen zwar einen Nachtrunk von einem Seidel Bier und einem doppelten Schnaps zugrunde gelegt, wobei sie diesen Nachtrunk mit einem Blutalkoholwert von 0,53 Promille berechnete und diesen Wert von dem aus dem abgenommenen Blut ermittelten Wert von 1,4 Promille in Abzug brachte, was einen Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille zur Unfallszeit ergeben würde. Dem ist der Bf schon insb mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dem Wert von 0,53 Promille nicht gefolgt werden könne, zumal nach der einschlägigen Literatur vergleiche zB "Dittrich-Veit, Straßenverkehrsordnung, Randziffer 182 zu Paragraph 5,; S 104) ein Seidel Bier eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und ein doppelter Schnaps von 0,45 Promille hervorrufen, also ein Gesamtwert von 0,75 Promille in Abzug hätte gebracht werden müssen, woraus sich ein Blutalkoholgehalt von lediglich 0,65 Promille ergeben, also ein Wert von 0,8 Promille - auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abbauwertes auf Grund des vor dem Unfall konsumierten Alkohols - nie erreicht worden sei. Der Meinung der belBeh, der Bf wäre dem Sachverständigengutachten nicht wirksam entgegengetreten, vermag der VwGH nicht zu folgen, wozu noch kommt, daß auch die in der Judikatur des VwGH enthaltenen Ausführungen, welchen Blutalkoholwert derartige Getränke in der Regel nach sich ziehen, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind vergleiche zB E 20.2.1991, 90/02/0192). Es hätte daher der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft.
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