RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1991 GeschäftszahlAW 91/04/0074 RechtssatzNichtstattgebung hinsichtlich Geldstrafe - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Der Bf wurde einer Verwaltungsübertretung nach "§ 366 Abs 1 Z 2 iVm den §§ 5 Abs 2 und 189 der Gewerbeordnung 1973" schuldig erkannt und hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat er den Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dies wie folgt begründet: "Es wird um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, weil das Verfahren für mehrere andere Verfahren präjudiziell ist, zumal ich wie noch auszuführen sein wird, unzählige Male zur Anzeige gebracht wurde." Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, darzutun, inwieweit ihn durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde. Aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Präjudizialität "für mehrere andere Verfahren" kann der Verwaltungsgerichtshof keine (konkrete) Angaben über die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG erkennen. Im Falle der Bekämpfung eines (allfälligen) Bescheidabspruches nach § 360 Abs 1 GewO 1973 mittels Beschwerde an den VwGH wäre bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG unabhängig vom Beschwerdefall zu prüfen (Hinweis B 25.1.1991, AW 90/04/0108; B 21.8.1990,Nichtstattgebung hinsichtlich Geldstrafe - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Der Bf wurde einer Verwaltungsübertretung nach "§ 366 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 5, Absatz 2 und 189 der Gewerbeordnung 1973" schuldig erkannt und hiefür über ihn eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat er den Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dies wie folgt begründet: "Es wird um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, weil das Verfahren für mehrere andere Verfahren präjudiziell ist, zumal ich wie noch auszuführen sein wird, unzählige Male zur Anzeige gebracht wurde." Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, darzutun, inwieweit ihn durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde. Aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Präjudizialität "für mehrere andere Verfahren" kann der Verwaltungsgerichtshof keine (konkrete) Angaben über die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erkennen. Im Falle der Bekämpfung eines (allfälligen) Bescheidabspruches nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 mittels Beschwerde an den VwGH wäre bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unabhängig vom Beschwerdefall zu prüfen (Hinweis B 25.1.1991, AW 90/04/0108; B 21.8.1990, AW 90/04/0066).
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