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{'item': '91/04/0092'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1991 Geschäftszahl91/04/0092 RechtssatzIm Grunde des § 1 Abs 2 erster Halbsatz des Bundesbahngesetzes betreiben unter ihrer "Firma" die Österreichischen Bundesbahnen "die Geschäfte des Wirtschaftskörpers". Insofern verleiht die "Firma" dem Wirtschaftskörper für sein Auftreten im Rechtsverkehr ein Ausmaß an rechtlicher Selbständigkeit. Dabei sind die "Geschäfte" nicht etwa eingeschränkt auf den Geschäftsverkehr "im Handel" im Sinne des § 17 Abs 1 HGB zu verstehen: Die hier anstehende Auslegungsfrage, was unter "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" zu verstehen ist, kann durch eine systematische Auslegung dahin gelöst werden, daß darunter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen" (§ 5 Abs 7 Bundesbahngesetz), fallen. Es würde zu einem unerklärbaren systematischen Widerspruch führen, wollte man nicht annehmen, daß (jedenfalls) unter die "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" jene Geschäfte und Rechtshandlungen fallen, die das allgemein vertretungsbefugte Organ unter "firmenmäßiger" ZeichnungIm Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, erster Halbsatz des Bundesbahngesetzes betreiben unter ihrer "Firma" die Österreichischen Bundesbahnen "die Geschäfte des Wirtschaftskörpers". Insofern verleiht die "Firma" dem Wirtschaftskörper für sein Auftreten im Rechtsverkehr ein Ausmaß an rechtlicher Selbständigkeit. Dabei sind die "Geschäfte" nicht etwa eingeschränkt auf den Geschäftsverkehr "im Handel" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, HGB zu verstehen: Die hier anstehende Auslegungsfrage, was unter "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" zu verstehen ist, kann durch eine systematische Auslegung dahin gelöst werden, daß darunter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen" (Paragraph 5, Absatz 7, Bundesbahngesetz), fallen. Es würde zu einem unerklärbaren systematischen Widerspruch führen, wollte man nicht annehmen, daß (jedenfalls) unter die "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" jene Geschäfte und Rechtshandlungen fallen, die das allgemein vertretungsbefugte Organ unter "firmenmäßiger" Zeichnung (vgl § 5 Abs 8 des Bundesbahngesetzes) - mit Wirkung im Außenverhältnis - für den Wirtschaftskörper zu setzen befugt ist. Daß aber unter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen", nicht auch Rechtshandlungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren fallen, kann - mangels eines Anhaltspunktes für eine dahingehende einschränkende Auslegung - dem Gesetz nicht entnommen werden.vergleiche Paragraph 5, Absatz 8, des Bundesbahngesetzes) - mit Wirkung im Außenverhältnis - für den Wirtschaftskörper zu setzen befugt ist. Daß aber unter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen", nicht auch Rechtshandlungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren fallen, kann - mangels eines Anhaltspunktes für eine dahingehende einschränkende Auslegung - dem Gesetz nicht entnommen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.