RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1991 Geschäftszahl91/06/0002 RechtssatzDen Nachbarn kann auch auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan festgelegten Bebauungsart iSd § 10 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (offen oder geschlossen) ein Mitspracherecht zukommen, da es sich bei diesen Festlegungen um solche betreffend die "Lage der Bauten im Bauplatz" iSd § 10 und § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 handelt (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0112) und § 9 Abs 1 lit g letzter Halbsatz Slbg BaupolG den Nachbarn in dieser Hinsicht ausdrücklich Mitspracherechte einräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Einwendungen hinsichtlich "Lage der Bauten im Bauplatz" in jedweder Hinsicht von den Nachbarn geltend gemacht werden könnten, dienen doch nur jene Festlegungen (auch) den Interessen des jeweiligen Nachbarn, welche die Verhältnisse an der Grundgrenze zu diesem Nachbarn betreffen. Nur in diesem örtlichen Zusammenhang sind nachbarliche Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zur Grundgrenze, aber auch hins der festgelegten Bebauungsart zulässig. Eine Verletzung solcher (gesetzlicher oder auf einem Bebauungsplan beruhender) Vorschriften machen die Bf indes nicht geltend: sie vertreten vielmehr (sinngemäß) die Auffassung, daß unter "offener Bauweise" (nur) eine einfamilienhausartige Bebauung zu verstehen sei. Diese (nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis aus § 10 Slbg BebaungsgrundlagenG 1968 gewonnene) Rechtsauffassung steht jedoch mit dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung im Widerspruch: danach wird unter "offener" eine Bebauung verstanden, bei der die Bauten nach Maßgabe der Baufluchtlinie oder der Baulinie einzeln freistehend zu errichten oder zu zweit (gekuppelt) an einer seitlichen Grenze aneinander zu bauen sind. Auf die Grösse der Bauten wird im § 10 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mit keinem Wort Bezug genommen, sodaß die Rechtsauffassung der Bf schon im Ansatz verfehlt ist und augenscheinlich auf einer Verwechslung der Begriffe "offene Bauweise" mit "aufgelockerter Bauweise" beruht.Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (offen oder geschlossen) ein Mitspracherecht zukommen, da es sich bei diesen Festlegungen um solche betreffend die "Lage der Bauten im Bauplatz" iSd Paragraph 10 und Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 handelt (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0112) und Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, letzter Halbsatz Slbg BaupolG den Nachbarn in dieser Hinsicht ausdrücklich Mitspracherechte einräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Einwendungen hinsichtlich "Lage der Bauten im Bauplatz" in jedweder Hinsicht von den Nachbarn geltend gemacht werden könnten, dienen doch nur jene Festlegungen (auch) den Interessen des jeweiligen Nachbarn, welche die Verhältnisse an der Grundgrenze zu diesem Nachbarn betreffen. Nur in diesem örtlichen Zusammenhang sind nachbarliche Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zur Grundgrenze, aber auch hins der festgelegten Bebauungsart zulässig. Eine Verletzung solcher (gesetzlicher oder auf einem Bebauungsplan beruhender) Vorschriften machen die Bf indes nicht geltend: sie vertreten vielmehr (sinngemäß) die Auffassung, daß unter "offener Bauweise" (nur) eine einfamilienhausartige Bebauung zu verstehen sei. Diese (nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis aus Paragraph 10, Slbg BebaungsgrundlagenG 1968 gewonnene) Rechtsauffassung steht jedoch mit dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung im Widerspruch: danach wird unter "offener" eine Bebauung verstanden, bei der die Bauten nach Maßgabe der Baufluchtlinie oder der Baulinie einzeln freistehend zu errichten oder zu zweit (gekuppelt) an einer seitlichen Grenze aneinander zu bauen sind. Auf die Grösse der Bauten wird im Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mit keinem Wort Bezug genommen, sodaß die Rechtsauffassung der Bf schon im Ansatz verfehlt ist und augenscheinlich auf einer Verwechslung der Begriffe "offene Bauweise" mit "aufgelockerter Bauweise" beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.