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{'item': '91/06/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1994 Geschäftszahl91/06/0174 RechtssatzIm Hinblick auf die Vorschriften des § 2 Abs 1 und des § 61 Abs 2 lit a Stmk BauO 1968 ist im Falle der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung nach der Stmk BauO 1968 eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Bescheides (des Baubewilligungsbescheides) nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid (der Widmungsbescheid) vorliegt. Es ist dies jene Situation, die von Teilen der Lehre als die Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 05te Auflage, Randziffer 474 ff); davon zu unterscheiden wären Fälle, in denen zwar eine Vorfrage von einer anderen Behörde bereits als Hauptfrage entschieden wurde, sodaß diese Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, die Entscheidung aber nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, normiert ist. Da aber das zwar rechtlich vom Widmungsverfahren abhängige, aber ein eigenes Verfahren darstellende Baubewilligungsverfahren im Widmungsverfahren nicht "Sache" iSd § 42 VwGG und des § 72 Abs 1 AVG ist, hat eine Aufhebung der Widmungsbewilligung iSd § 42 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG oder die Bewilligung der Wiedereinsetzung im Widmungsverfahren nach § 72 Abs 1 AVG nicht zur Folge, daß der (nachfolgende) Baubewilligungsbescheid mit der Aufhebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch ebenfalls aus dem Rechtsbestand ausscheidet.Im Hinblick auf die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a, Stmk BauO 1968 ist im Falle der Widmungsbewilligung und der Baubewilligung nach der Stmk BauO 1968 eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Bescheides (des Baubewilligungsbescheides) nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid (der Widmungsbescheid) vorliegt. Es ist dies jene Situation, die von Teilen der Lehre als die Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 05te Auflage, Randziffer 474 ff); davon zu unterscheiden wären Fälle, in denen zwar eine Vorfrage von einer anderen Behörde bereits als Hauptfrage entschieden wurde, sodaß diese Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, die Entscheidung aber nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, normiert ist. Da aber das zwar rechtlich vom Widmungsverfahren abhängige, aber ein eigenes Verfahren darstellende Baubewilligungsverfahren im Widmungsverfahren nicht "Sache" iSd Paragraph 42, VwGG und des Paragraph 72, Absatz eins, AVG ist, hat eine Aufhebung der Widmungsbewilligung iSd Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG oder die Bewilligung der Wiedereinsetzung im Widmungsverfahren nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG nicht zur Folge, daß der (nachfolgende) Baubewilligungsbescheid mit der Aufhebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch ebenfalls aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.