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{'item': '91/06/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1995 Geschäftszahl91/06/0189 Rechtssatz§ 7 Abs 2 Tir BauO 1989 legt ausdrücklich nicht fest, daß bei Überschreitung der Höhendifferenz von drei Metern eine Mittelung ausgeschlossen und dann die volle (größere) Höhe der Wand bzw Gebäudefront für die (einheitliche) Abstandsberechnung heranzuziehen ist. Demgegenüber ergibt sich aber aus § 7 Abs 2 vierter und letzter Satz Tir BauO 1989 ausdrücklich, daß nur dann unterschiedliche Abstände (einer Gebäudefront) zu berechnen sind, wenn es sich dabei um verschieden hohe Gebäudeteile handelt, ist doch (nur) in diesem Fall nach § 7 Abs 2 vierter Satz Tir BauO 1989 die Wandhöhe für jeden Gebäudeteil GESONDERT zu berechnen. Dies bedeutet, daß für eine einheitliche (verschieden hohe) Wand jedenfalls ein einheiticher Mindestabstand zur Grundgrenze zu errechnen ist. Dies entspricht offensichtlich auch der Systematik des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989, der bei einer Wand den gleichen Seitenabstand vorsieht, sofern es sich nicht um Gebäudeteile handelt. Das Erfordernis eines einheitlichen Seitenabstandes pro Wand kann aber ebenso und ohne Widerspruch zum System des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 gesichert werden, wenn man in § 7 Abs 2 letzter Satz Tir BauO 1989 die grundsätzliche Festlegung sieht, daß bei einer Wand eines Gebäudeteiles mit unterschiedlicher Wandhöhe zu mitteln ist. Auch die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs 2 Tir BauO 1989 (im § 24 Abs 3 Tir ROG 1972), wonach "die...WANDHÖHEN ... bis zu Höhenunterschieden von höchstens drei Metern GEMITTELT werden (DÜRFEN)", sowie die Bezeichnung "mittlere Wandhöhe" sprechen für diese Rechtsauffassung.Paragraph 7, Absatz 2, Tir BauO 1989 legt ausdrücklich nicht fest, daß bei Überschreitung der Höhendifferenz von drei Metern eine Mittelung ausgeschlossen und dann die volle (größere) Höhe der Wand bzw Gebäudefront für die (einheitliche) Abstandsberechnung heranzuziehen ist. Demgegenüber ergibt sich aber aus Paragraph 7, Absatz 2, vierter und letzter Satz Tir BauO 1989 ausdrücklich, daß nur dann unterschiedliche Abstände (einer Gebäudefront) zu berechnen sind, wenn es sich dabei um verschieden hohe Gebäudeteile handelt, ist doch (nur) in diesem Fall nach Paragraph 7, Absatz 2, vierter Satz Tir BauO 1989 die Wandhöhe für jeden Gebäudeteil GESONDERT zu berechnen. Dies bedeutet, daß für eine einheitliche (verschieden hohe) Wand jedenfalls ein einheiticher Mindestabstand zur Grundgrenze zu errechnen ist. Dies entspricht offensichtlich auch der Systematik des Paragraph 7, Absatz 2, Tir BauO 1989, der bei einer Wand den gleichen Seitenabstand vorsieht, sofern es sich nicht um Gebäudeteile handelt. Das Erfordernis eines einheitlichen Seitenabstandes pro Wand kann aber ebenso und ohne Widerspruch zum System des Paragraph 7, Absatz 2, Tir BauO 1989 gesichert werden, wenn man in Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz Tir BauO 1989 die grundsätzliche Festlegung sieht, daß bei einer Wand eines Gebäudeteiles mit unterschiedlicher Wandhöhe zu mitteln ist. Auch die ursprüngliche Fassung des Paragraph 7, Absatz 2, Tir BauO 1989 (im Paragraph 24, Absatz 3, Tir ROG 1972), wonach "die...WANDHÖHEN ... bis zu Höhenunterschieden von höchstens drei Metern GEMITTELT werden (DÜRFEN)", sowie die Bezeichnung "mittlere Wandhöhe" sprechen für diese Rechtsauffassung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.