RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1992 Geschäftszahl91/06/0235 RechtssatzDurch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung in § 3 Abs 1 Stmk BauO gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der endgültigen Klärung der Sachlage und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen Präklusionswirkung des § 42 AVG) gelegen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß jede Änderung des Sachverhaltes oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muß. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzsentscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs 1 Stmk BauO kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten. (Im konkreten Fall war dies in bezug auf die Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung und hinsichtlich neuer Mitspracherechte aller Nachbarn iSd § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO gegeben). Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projektes schließt auch die Frage ein, ob nicht uU den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden kann (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der endgültigen Klärung der Sachlage und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG) gelegen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß jede Änderung des Sachverhaltes oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muß. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzsentscheidung des Gesetzgebers in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten. (Im konkreten Fall war dies in bezug auf die Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung und hinsichtlich neuer Mitspracherechte aller Nachbarn iSd Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, Stmk BauO gegeben). Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projektes schließt auch die Frage ein, ob nicht uU den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden kann (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.