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{'item': 'AW 91/07/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1991 GeschäftszahlAW 91/07/0013 RechtssatzStattgebung - Leistungsrückstände gegenüber einer Bringungsgemeinschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung wurden die Beschwerdeführer gemäß § 19 GSLG Tir zu einer Beitragsleistung von insgesamt S 78951,49 an die mitbeteiligte Partei verpflichtet. Wohl hat die belangte Behörde gegen das Aufschiebungsbegehren sprechende öffentliche Interessen (die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Erschließung von Liegenschaften, Höfen, Wiesen und Wäldern) geltend gemacht. Daß diese Interessen aber zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG wären, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden, weil keineswegs dargetan wurde, daß etwa den durch die in Bau befindliche Bringungsanlage zu erschließenden Höfen derzeit jegliche Bringungsmöglichkeit mangelte. Insbesondere wurde aber auch nicht vorgebracht, daß die mitbeteiligte Partei nicht in der Lage wäre, die infolge von den Beschwerdeführern verweigerten Beitragsleistung fehlenden, für den Weiterbau der Bringungsanlage erforderlichen Mittel allenfalls im Kreditweg aufzubringen. Die Beschwerdeführer hingegen haben unter Anführung und Belegung ihrer Einkommensverhältnisse dargetan, daß eine mangels entsprechender Einkünfte erforderlich werdende zwangsweise Hereinbringung des von ihnen geforderten Beitragsrückstandes für sie infolge der sie dann treffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Diese Argumentation der Beschwerdeführer kann durch den Hinweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme nicht ohne weiteres entkräftet werden, weil eine durch Kreditaufnahmen herbeigeführte Überschuldung ebenfalls zu den angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen kann. Bei Abwägung der im Spiele stehenden Interessen war sohin dem gestellten Antrag zu entsprechen.Stattgebung - Leistungsrückstände gegenüber einer Bringungsgemeinschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, GSLG Tir zu einer Beitragsleistung von insgesamt S 78951,49 an die mitbeteiligte Partei verpflichtet. Wohl hat die belangte Behörde gegen das Aufschiebungsbegehren sprechende öffentliche Interessen (die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Erschließung von Liegenschaften, Höfen, Wiesen und Wäldern) geltend gemacht. Daß diese Interessen aber zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wären, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden, weil keineswegs dargetan wurde, daß etwa den durch die in Bau befindliche Bringungsanlage zu erschließenden Höfen derzeit jegliche Bringungsmöglichkeit mangelte. Insbesondere wurde aber auch nicht vorgebracht, daß die mitbeteiligte Partei nicht in der Lage wäre, die infolge von den Beschwerdeführern verweigerten Beitragsleistung fehlenden, für den Weiterbau der Bringungsanlage erforderlichen Mittel allenfalls im Kreditweg aufzubringen. Die Beschwerdeführer hingegen haben unter Anführung und Belegung ihrer Einkommensverhältnisse dargetan, daß eine mangels entsprechender Einkünfte erforderlich werdende zwangsweise Hereinbringung des von ihnen geforderten Beitragsrückstandes für sie infolge der sie dann treffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Diese Argumentation der Beschwerdeführer kann durch den Hinweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme nicht ohne weiteres entkräftet werden, weil eine durch Kreditaufnahmen herbeigeführte Überschuldung ebenfalls zu den angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen kann. Bei Abwägung der im Spiele stehenden Interessen war sohin dem gestellten Antrag zu entsprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.