RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1994 Geschäftszahl91/07/0130 RechtssatzDer Wortlaut des § 111a Abs 1 fünfter Satz WRG 1959 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der nach dieser Bestimmung vorzunehmende Ausspruch in jedem Fall auch eine Entscheidung darüber zu enthalten hat, für welche Fragen der Detailgenehmigung die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist. Auch Sinn und Zweck der in § 111a WRG 1959 vorgesehenen Aufspaltung der Genehmigung von großen Vorhaben in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen spricht gegen eine solche Auslegung. Inhalt und Umfang der Detailprojekte stehen im einzelnen erst dann fest, wenn die Detailprojekte zur Genehmigung eingereicht sind. Daraus folgt aber, daß auch eine genaue Festlegung von Inhalt und Umfang der Zwangsrechte im allgemeinen erst im Detailverfahren erfolgen kann. Ein in den Grundsatzgenehmigungsbescheid aufgenommener Ausspruch des Inhalts, daß zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist, ist nicht ohne eingenständigen normativen Wert. Durch einen solchen Ausspruch kann unter Umständen erst die Zulässigkeit der Erteilung der Grundsatzgenehmigung gewährleistet werden, da er sicherstellt, daß dem Vorhaben entgegenstehende Rechte durch Zwangsrechtseinräumung überwunden werden können. Ein solcher Ausspruch setzt daher eine Prüfung voraus, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung gegeben sind. Im Beschwerdefall vermag das Vorhaben des Bewilligungswerbers - ein Wasserkraftwerk - gegenüber entgegenstehenden fremden Rechten ein überwiegendes öffentliches Interesse für sich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung liegen daher vor. Ein Recht auf einen Abspruch darüber, daß in jenen Detailverfahren, denen die sich in ihren Rechten verletzt erachtenden Parteien zuzuziehen sind, Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können, sieht § 111a WRG 1959 nicht vor.Der Wortlaut des Paragraph 111 a, Absatz eins, fünfter Satz WRG 1959 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der nach dieser Bestimmung vorzunehmende Ausspruch in jedem Fall auch eine Entscheidung darüber zu enthalten hat, für welche Fragen der Detailgenehmigung die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist. Auch Sinn und Zweck der in Paragraph 111 a, WRG 1959 vorgesehenen Aufspaltung der Genehmigung von großen Vorhaben in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen spricht gegen eine solche Auslegung. Inhalt und Umfang der Detailprojekte stehen im einzelnen erst dann fest, wenn die Detailprojekte zur Genehmigung eingereicht sind. Daraus folgt aber, daß auch eine genaue Festlegung von Inhalt und Umfang der Zwangsrechte im allgemeinen erst im Detailverfahren erfolgen kann. Ein in den Grundsatzgenehmigungsbescheid aufgenommener Ausspruch des Inhalts, daß zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist, ist nicht ohne eingenständigen normativen Wert. Durch einen solchen Ausspruch kann unter Umständen erst die Zulässigkeit der Erteilung der Grundsatzgenehmigung gewährleistet werden, da er sicherstellt, daß dem Vorhaben entgegenstehende Rechte durch Zwangsrechtseinräumung überwunden werden können. Ein solcher Ausspruch setzt daher eine Prüfung voraus, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung gegeben sind. Im Beschwerdefall vermag das Vorhaben des Bewilligungswerbers - ein Wasserkraftwerk - gegenüber entgegenstehenden fremden Rechten ein überwiegendes öffentliches Interesse für sich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung liegen daher vor. Ein Recht auf einen Abspruch darüber, daß in jenen Detailverfahren, denen die sich in ihren Rechten verletzt erachtenden Parteien zuzuziehen sind, Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können, sieht Paragraph 111 a, WRG 1959 nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.