91/08/0142
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1993 Geschäftszahl91/08/0142 RechtssatzWurde vom Sozialhilfeempfänger einer dritten Person gegenüber mit Notariatsakt hinsichtlich von Liegenschaftsanteilen ein Schenkungsversprechen abgegeben, so ist dieser - insbesondere in Ermangelung einer Fristsetzung zur Annahme - bis zur formgültigen Annahme dieses Schenkungsversprechens an dieses gebunden und kann daher ohne Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr von diesem Schenkungsversprechen Abstand nehmen. Mit Annahme der Schenkung durch den Geschenknehmer ist diese aber iSd § 946 ABGB unwiderruflich geworden, sofern nicht einer der gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegt (§§ 947 ff ABGB), sodaß trotz des grundbücherlich eingetragenen Eigentumsrechtes des Sozalhilfeempfängers eine Verfügbarkeit (Verwertbarkeit) der Liegenschaftsanteile nicht mehr gegeben ist.Wurde vom Sozialhilfeempfänger einer dritten Person gegenüber mit Notariatsakt hinsichtlich von Liegenschaftsanteilen ein Schenkungsversprechen abgegeben, so ist dieser - insbesondere in Ermangelung einer Fristsetzung zur Annahme - bis zur formgültigen Annahme dieses Schenkungsversprechens an dieses gebunden und kann daher ohne Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr von diesem Schenkungsversprechen Abstand nehmen.
Mit Annahme der Schenkung durch den Geschenknehmer ist diese aber iSd Paragraph 946, ABGB unwiderruflich geworden, sofern nicht einer der gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegt (Paragraphen 947, ff ABGB), sodaß trotz des grundbücherlich eingetragenen Eigentumsrechtes des Sozalhilfeempfängers eine Verfügbarkeit (Verwertbarkeit) der Liegenschaftsanteile nicht mehr gegeben ist.