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91/09/0189

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1992 Geschäftszahl91/09/0189 RechtssatzDie mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 1.10.1976 (rechtskräftig seit 4.10.1976) über den Antragsteller verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe ist nicht vollstreckt worden, sodaß gemäß § 59 Abs 3 StGB erst mit 4.10.1986 deren Vollsteckbarkeit verjährt ist. Gemäß § 2 Abs 1 TilgG beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (letzteres ist ua dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - Strafvollstreckungsverjährung eingetreten ist). Die (unbestrittenermaßen zehnjährige) Tilgungsfrist endet deshalb erst am 4.10.1996, sodaß die belBeh im angefochtenen Bescheid (betreffend Nichtausstellung eines Opferausweises) zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Verurteilungen des Anspruchwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht getilgt gewesen sind.Die mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 1.10.1976 (rechtskräftig seit 4.10.1976) über den Antragsteller verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe ist nicht vollstreckt worden, sodaß gemäß Paragraph 59, Absatz 3, StGB erst mit 4.10.1986 deren Vollsteckbarkeit verjährt ist.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TilgG beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (letzteres ist ua dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - Strafvollstreckungsverjährung eingetreten ist). Die (unbestrittenermaßen zehnjährige) Tilgungsfrist endet deshalb erst am 4.10.1996, sodaß die belBeh im angefochtenen Bescheid (betreffend Nichtausstellung eines Opferausweises) zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Verurteilungen des Anspruchwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht getilgt gewesen sind.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.