RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1992 Geschäftszahl91/09/0190 RechtssatzDie Disziplinarkommission, der die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde bzw die Selbstanzeige des Beamten zugeleitet wurde, hat in jeder Phase des bei ihr ab diesem Zeitpunkt anhängigen Disziplinarverfahrens selbständig auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annimmt und wie sie diesen rechtlich zu beurteilen hat. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) (Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung dieser Funktion - § 102 Abs 2 BDG 1979) iVm den einfachgesetzlichen Bestimmungen des 09ten Abschnittes des BDG 1979 über die Organisation und Zuständigkeit dieser Behörden einschließlich des von ihnen anzuwendenden Verfahrensrechtes. Weder besteht eine Bindung der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) an die Auffassung der Dienstbehörde noch ist sie gleichsam "Erfüllungsgehilfen" der Dienstbehörde. Dies gilt auch schon für die erste Phase des bei der Disziplinarkommission anhängigen Disziplinarverfahrens, in der diese darüber zu befinden hat, ob der ihr angezeigte Sachverhalt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 123 BDG 1979) oder zur Einstellung (nach § 118 BDG 1979) zu führen hat, bestimmt doch auch der zweite Satz des § 123 Abs 1, daß (für diese Entscheidung) notwendige Ermittlungen von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen sind. (Gleiches gilt auch für die nächste Phase des Disziplinarverfahrens, die mit dem Einleitungsbeschluß zusammenfallen kann, nämlich, ob ein Verhandlungsbeschluß nach § 124 BDG 1979 zu fassen oder die Einstellung nach § 118 BDG 1979 zu verfügen ist).Die Disziplinarkommission, der die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde bzw die Selbstanzeige des Beamten zugeleitet wurde, hat in jeder Phase des bei ihr ab diesem Zeitpunkt anhängigen Disziplinarverfahrens selbständig auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annimmt und wie sie diesen rechtlich zu beurteilen hat. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) (Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung dieser Funktion - Paragraph 102, Absatz 2, BDG 1979) in Verbindung mit den einfachgesetzlichen Bestimmungen des 09ten Abschnittes des BDG 1979 über die Organisation und Zuständigkeit dieser Behörden einschließlich des von ihnen anzuwendenden Verfahrensrechtes. Weder besteht eine Bindung der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) an die Auffassung der Dienstbehörde noch ist sie gleichsam "Erfüllungsgehilfen" der Dienstbehörde. Dies gilt auch schon für die erste Phase des bei der Disziplinarkommission anhängigen Disziplinarverfahrens, in der diese darüber zu befinden hat, ob der ihr angezeigte Sachverhalt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 123, BDG 1979) oder zur Einstellung (nach Paragraph 118, BDG 1979) zu führen hat, bestimmt doch auch der zweite Satz des Paragraph 123, Absatz eins,, daß (für diese Entscheidung) notwendige Ermittlungen von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen sind. (Gleiches gilt auch für die nächste Phase des Disziplinarverfahrens, die mit dem Einleitungsbeschluß zusammenfallen kann, nämlich, ob ein Verhandlungsbeschluß nach Paragraph 124, BDG 1979 zu fassen oder die Einstellung nach Paragraph 118, BDG 1979 zu verfügen ist).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.