← Österreich

{'item': '91/09/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1994 Geschäftszahl91/09/0225 RechtssatzDas BDG 1979 kennt vier Arten des Dienstplanes (§ 48 Abs 2, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 BDG 1979), die sich - mit Ausnahme des verlängerten Dienstplanes - an einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden zu orientieren haben, wobei die regelmäßige Wochendienstzeit bei einem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit nach § 48 Abs 3 BDG 1979 und bei einem Schichtdienstplan oder Wechseldienstplan nach § 48 Abs 4 BDG 1979 nur in mehrwöchigem Durchschnitt gewährleistet sein muß. Dh, daß das in einer Woche verpflichtend vorgeschriebene Ausmaß der Dienstleistung bei diesen beiden Dienstplänen (erheblich) unter oder über der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden liegen kann. An die Regelungen über den Dienstplan werden dienstrechtliche (zB disziplinarrechtliche) und gehaltsrechtliche (zB Beurteilung, wann eine Überstunde vorliegt usw) Konsequenzen geknüpft. Für die Zulässigkeit der Leistungsfeststellung gem § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 kommt es ohne Unterschied auf die Art des Dienstplanes nur darauf an, daß der Beamte während 26 Wochen des Jahres die ihm in diesen Zeiteinheiten vorgeschriebenen Dienstzeiten auch tatsächlich verrichtet hat, dh jenen Dienst, zu dem er verpflichtet war und den er auch tatsächlich erbracht hat. § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 nimmt keinerlei Unterscheidung in der Richtung vor, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beamte während der in den Beurteilungszeitraum einzubeziehenden Woche zur Dienstleistung verpflichtet ist. Eine Woche, in der der Beamte teilweise ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, ist hingegen in den Mindestbeobachtungszeitraum iSd § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 einzubeziehen, soll doch durch ein rechtswidriges Verhalten des Beamten grundsätzlich die Zulässigkeit der Leistungsfeststellung nicht unterlaufen werden (Hinweis E 19.2.1986, 84/09/0211, 23.11.1989, 89/09/0028, 1.7.1993, 92/09/0226).Das BDG 1979 kennt vier Arten des Dienstplanes (Paragraph 48, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, BDG 1979), die sich - mit Ausnahme des verlängerten Dienstplanes - an einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden zu orientieren haben, wobei die regelmäßige Wochendienstzeit bei einem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 und bei einem Schichtdienstplan oder Wechseldienstplan nach Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979 nur in mehrwöchigem Durchschnitt gewährleistet sein muß. Dh, daß das in einer Woche verpflichtend vorgeschriebene Ausmaß der Dienstleistung bei diesen beiden Dienstplänen (erheblich) unter oder über der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden liegen kann. An die Regelungen über den Dienstplan werden dienstrechtliche (zB disziplinarrechtliche) und gehaltsrechtliche (zB Beurteilung, wann eine Überstunde vorliegt usw) Konsequenzen geknüpft. Für die Zulässigkeit der Leistungsfeststellung gem Paragraph 83, Absatz 3, Satz 1 BDG 1979 kommt es ohne Unterschied auf die Art des Dienstplanes nur darauf an, daß der Beamte während 26 Wochen des Jahres die ihm in diesen Zeiteinheiten vorgeschriebenen Dienstzeiten auch tatsächlich verrichtet hat, dh jenen Dienst, zu dem er verpflichtet war und den er auch tatsächlich erbracht hat. Paragraph 83, Absatz 3, Satz 1 BDG 1979 nimmt keinerlei Unterscheidung in der Richtung vor, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beamte während der in den Beurteilungszeitraum einzubeziehenden Woche zur Dienstleistung verpflichtet ist. Eine Woche, in der der Beamte teilweise ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, ist hingegen in den Mindestbeobachtungszeitraum iSd Paragraph 83, Absatz 3, Satz 1 BDG 1979 einzubeziehen, soll doch durch ein rechtswidriges Verhalten des Beamten grundsätzlich die Zulässigkeit der Leistungsfeststellung nicht unterlaufen werden (Hinweis E 19.2.1986, 84/09/0211, 23.11.1989, 89/09/0028, 1.7.1993, 92/09/0226).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.