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{'item': 'AW 91/10/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1991 GeschäftszahlAW 91/10/0033 RechtssatzNichtstattgebung - Abweisung einer Berufung gegen eine vorübergehende Rodungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die vorübergehende Rodungsbewilligung für Teilflächen bestimmter Waldgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Leitungsanlagen zur Versorgung und Entsorgung der Nutzwässer und Abwässer des Siedlungsgebietes K mit der Auflage mehrerer Nebenbestimmungen erteilt. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Fahrtrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Forstweg. Daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erlaubnis das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraussetzt, berechtigt nicht auch schon zur Annahme, daß eben dieses Interesse auch die sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend erfordert. Die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen geführte Dringlichkeit des Anschlusses der K-Siedlung an die vorgesehene Kanalisationsanlage als Voraussetzung für die Fertigstellung und den Bezug der Siedlung stellt jedenfalls kein so qualifiziertes öffentliches Interesse dar, wie es von der Rechtsprechung als Begriffsinhalt der "zwingenden öffentlichen Interessen" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG erkannt wurde, spielt doch hier sachverhaltsbezogen insbesondere der Gesichtspunkt der Abwehr einer bereits bestehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen keine Rolle (Hinweis Puck, die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,Nichtstattgebung - Abweisung einer Berufung gegen eine vorübergehende Rodungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die vorübergehende Rodungsbewilligung für Teilflächen bestimmter Waldgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Leitungsanlagen zur Versorgung und Entsorgung der Nutzwässer und Abwässer des Siedlungsgebietes K mit der Auflage mehrerer Nebenbestimmungen erteilt. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Fahrtrecht auf dem verfahrensgegenständlichen Forstweg. Daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erlaubnis das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraussetzt, berechtigt nicht auch schon zur Annahme, daß eben dieses Interesse auch die sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend erfordert. Die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen geführte Dringlichkeit des Anschlusses der K-Siedlung an die vorgesehene Kanalisationsanlage als Voraussetzung für die Fertigstellung und den Bezug der Siedlung stellt jedenfalls kein so qualifiziertes öffentliches Interesse dar, wie es von der Rechtsprechung als Begriffsinhalt der "zwingenden öffentlichen Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erkannt wurde, spielt doch hier sachverhaltsbezogen insbesondere der Gesichtspunkt der Abwehr einer bereits bestehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen keine Rolle (Hinweis Puck, die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfVB 1982, 359, 464).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.