RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1991 Geschäftszahl91/10/0110 RechtssatzDa § 13 Vlbg SittenpolG die Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenkränkungssachen schlechthin für anwendbar erklärt, kommt in diesen Fällen auch § 26 Abs 3 Z 2 LG über die Gemeindevermittlungsämer zu Tragen. Die Meinung, dieser Bestimmung sei durch § 13 Vlbg SittenpolG derogiert worden, findet im Gesetz keine Stütze. Ohne Belang ist im gegebenen Zusammenhang die in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre geltende gesetzliche Regelung über die Vornahme von Sühneversuchen. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu Art II § 1 des Gesetzes RGBl Nr 59/1907. Das Unterbleiben eines Sühneversuches im vorliegenden Fall entspricht im Hinblick darauf, daß es sich bei den Beleidigten um in Ausübung des Dienstes befindliche Gendarmeriebeamte handelt, der nach dem Gesagten hier anzuwendenden Ausnahmebestimmug des § 26 Abs 3 Z 2 des Landesgesetzes über die Gemeindevermittlungsämter. Was das Vorbringen anlangt, diese "Privilegierung" von Gendarmeriebeamten würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, auf die Ausnahmeregelung des § 117 Abs 2 StGB über die Verfolgung strafbarer Handlungen gegen die Ehre wider einen Beamten in Ausügung seines Amtes oder Dienstes (Ermächtigungsdelikt) hinzuweisen. Im übrigen hegt der VwGH aus der Sicht des vorliegenden Falles unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 3 Z 2 des Landesgesetzes über die Gemeindevermittlungsämter.Da Paragraph 13, Vlbg SittenpolG die Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenkränkungssachen schlechthin für anwendbar erklärt, kommt in diesen Fällen auch Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, LG über die Gemeindevermittlungsämer zu Tragen. Die Meinung, dieser Bestimmung sei durch Paragraph 13, Vlbg SittenpolG derogiert worden, findet im Gesetz keine Stütze. Ohne Belang ist im gegebenen Zusammenhang die in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre geltende gesetzliche Regelung über die Vornahme von Sühneversuchen. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu Artikel römisch zwei, Paragraph eins, des Gesetzes RGBl Nr 59 aus 1907,. Das Unterbleiben eines Sühneversuches im vorliegenden Fall entspricht im Hinblick darauf, daß es sich bei den Beleidigten um in Ausübung des Dienstes befindliche Gendarmeriebeamte handelt, der nach dem Gesagten hier anzuwendenden Ausnahmebestimmug des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Landesgesetzes über die Gemeindevermittlungsämter. Was das Vorbringen anlangt, diese "Privilegierung" von Gendarmeriebeamten würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB über die Verfolgung strafbarer Handlungen gegen die Ehre wider einen Beamten in Ausügung seines Amtes oder Dienstes (Ermächtigungsdelikt) hinzuweisen. Im übrigen hegt der VwGH aus der Sicht des vorliegenden Falles unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Landesgesetzes über die Gemeindevermittlungsämter.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.