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{'item': '91/10/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.1996 Geschäftszahl91/10/0129 RechtssatzAufgrund historischer Interpretation des Kompetenztatbestandes "Wasserrecht" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG im Lichte der "Versteinerungstheorie" kann nicht gesagt werden, der von Wasserbauvorhaben berührte Landschaftsschutz wäre mit dem Wasserrecht begrifflich untrennbar verbunden (gewesen), und ab dem Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) als ein dieser Regelungsmaterie zugeordneter besonderer "Bundeslandschaftsschutz" zu sehen (Hinweis E 9.11.1992, 88/10/0199 zum Starkstromwegerecht). Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, daß der Vorarlberger Landesgesetzgeber im Jahr 1973 zuständig gewesen wäre, in § 4 Abs 3 Vlbg LSchG 1973 Veränderungen - auch dann, wenn sie das fließende Gewässer selbst etwa in Form einer Verrohrung betreffen -Aufgrund historischer Interpretation des Kompetenztatbestandes "Wasserrecht" gem Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG im Lichte der "Versteinerungstheorie" kann nicht gesagt werden, der von Wasserbauvorhaben berührte Landschaftsschutz wäre mit dem Wasserrecht begrifflich untrennbar verbunden (gewesen), und ab dem Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) als ein dieser Regelungsmaterie zugeordneter besonderer "Bundeslandschaftsschutz" zu sehen (Hinweis E 9.11.1992, 88/10/0199 zum Starkstromwegerecht). Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, daß der Vorarlberger Landesgesetzgeber im Jahr 1973 zuständig gewesen wäre, in Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg LSchG 1973 Veränderungen - auch dann, wenn sie das fließende Gewässer selbst etwa in Form einer Verrohrung betreffen - einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung zu unterwerfen. § 1 Abs 3 Vlbg LSchG 1982 bewirkt daher auch nicht, daß § 4 Abs 3 Vlbg LSchG 1982 etwa dahin einschränkend auszulegen wäre, daß er sich nicht auf einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung zu unterwerfen. Paragraph eins, Absatz 3, Vlbg LSchG 1982 bewirkt daher auch nicht, daß Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg LSchG 1982 etwa dahin einschränkend auszulegen wäre, daß er sich nicht auf Wasserbauvorhaben, sondern nur auf andere Veränderungen in der 20 m breiten Zone bezöge. Der (hier nicht präjudizielle) § 105 Abs 1 lit f WRG trägt iVm § 38 Abs 1 WRG und § 41 WRG, die hier sachverhaltsbezogen in Frage kommen (Hinweis E 19.12.1989, 88/07/0096 und E 2.6.1992, 89/07/0057, dazu, daß Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten auch die Verrohrung von fließenden Gewässern zum Gegenstand haben können) dieser kompetenzrechtlichen Situation Rechnung, weil er von einer Kumulierung von Bewilligungen ausgeht.Wasserbauvorhaben, sondern nur auf andere Veränderungen in der 20 m breiten Zone bezöge. Der (hier nicht präjudizielle) Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG trägt in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG und Paragraph 41, WRG, die hier sachverhaltsbezogen in Frage kommen (Hinweis E 19.12.1989, 88/07/0096 und E 2.6.1992, 89/07/0057, dazu, daß Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten auch die Verrohrung von fließenden Gewässern zum Gegenstand haben können) dieser kompetenzrechtlichen Situation Rechnung, weil er von einer Kumulierung von Bewilligungen ausgeht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.