RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1992 Geschäftszahl91/10/0211 Rechtssatz§ 5 Abs 6 Österreichische BundesforsteG 1977 schließt nicht aus, daß der Vorstand andere Personen ermächtigt, für die Österreichischen Bundesforste zu handeln. Aus dem Umstand, daß der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste Privatrechtssubjekt ist, muß geschlossen werden, daß es den Österreichischen Bundesforsten grundsätzlich möglich sein muß, auch zivilrechtlich Vollmachten zu erteilen (vgl zur ähnlich gelagerten Problematik der privatrechtlichen Weitergabe von Vertretungsmacht durch die vertretungsbefugten Organe einer Gemeinde, Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, S 92 f; weiters OGH vom 15.5.1979, 5 Ob 766/78 = JBl 1980, S 92 ff). Die Annahme, § 5 Abs 6 Österreichische BundesforsteG 1977 enthalte eine ausschließlich den Vorstand (das einzelne Vorstandsmitglied) zur Vertretung nach außen berufende Regelung, die eine Weitergabe der Vertretungsmacht durch Vollmacht verbiete, würde dazu führen, daß jedes noch so unbedeutende Rechtsgeschäft bzw jede derartige Vertretungshandlung vom Vorstand persönlich getätigt werden müßte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine derart unpraktikable Regelung habe treffen wollen. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste (das einzelne Mitglied) kann daher seine Vertretungsbefugnis durch Vollmacht weitergeben (hier war die vom Forstmeister der Forstverwaltung ausgestellte Bevollmächtigung den Österreichischen Bundesforste zuzurechnen, weil sie hier eine übliche und gebräuchliche Bevollmächtigung im Rahmen ihres normalen Wirtschaftsbetriebes darstellt und keinen dienstrechtlichen Bestimmungen widerspricht).Paragraph 5, Absatz 6, Österreichische BundesforsteG 1977 schließt nicht aus, daß der Vorstand andere Personen ermächtigt, für die Österreichischen Bundesforste zu handeln. Aus dem Umstand, daß der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste Privatrechtssubjekt ist, muß geschlossen werden, daß es den Österreichischen Bundesforsten grundsätzlich möglich sein muß, auch zivilrechtlich Vollmachten zu erteilen vergleiche zur ähnlich gelagerten Problematik der privatrechtlichen Weitergabe von Vertretungsmacht durch die vertretungsbefugten Organe einer Gemeinde, Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, S 92 f; weiters OGH vom 15.5.1979, 5 Ob 766/78 = JBl 1980, S 92 ff). Die Annahme, Paragraph 5, Absatz 6, Österreichische BundesforsteG 1977 enthalte eine ausschließlich den Vorstand (das einzelne Vorstandsmitglied) zur Vertretung nach außen berufende Regelung, die eine Weitergabe der Vertretungsmacht durch Vollmacht verbiete, würde dazu führen, daß jedes noch so unbedeutende Rechtsgeschäft bzw jede derartige Vertretungshandlung vom Vorstand persönlich getätigt werden müßte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine derart unpraktikable Regelung habe treffen wollen. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste (das einzelne Mitglied) kann daher seine Vertretungsbefugnis durch Vollmacht weitergeben (hier war die vom Forstmeister der Forstverwaltung ausgestellte Bevollmächtigung den Österreichischen Bundesforste zuzurechnen, weil sie hier eine übliche und gebräuchliche Bevollmächtigung im Rahmen ihres normalen Wirtschaftsbetriebes darstellt und keinen dienstrechtlichen Bestimmungen widerspricht). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0212
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.