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{'item': 'AW 91/11/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1991 GeschäftszahlAW 91/11/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a Abs 2 KFG 1967 ausgesprochen. Der Grund für diese Maßnahme war die auf drei näher genannte Vorfälle gestützte Annahme, der Beschwerdeführer weise nicht mehr die von Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit auf. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist; dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig zum Ausdruck gebracht. Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, daß nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie die ihr zukommende - im Interesse der Verkehrssicherheit liegende - Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für ihn ins Leere.Nichtstattgebung - Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen. Der Grund für diese Maßnahme war die auf drei näher genannte Vorfälle gestützte Annahme, der Beschwerdeführer weise nicht mehr die von Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit auf. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist; dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig zum Ausdruck gebracht. Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, daß nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie die ihr zukommende - im Interesse der Verkehrssicherheit liegende - Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für ihn ins Leere.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.