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{'item': '91/12/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.1994 Geschäftszahl91/12/0011 RechtssatzDie Lösung der Rechtsfrage, wann ein öffentliches Beförderungsmittel für den Beamten zweckmäßigerweise iSd § 20b Abs 1 Z 3 GehG in Betracht kommt, vor allem die (hier) entscheidende Frage, ob dem Maß der Häufigkeit der möglichen Benützbarkeit dieses Beförderungsmittels (hypothetischer Auslastungsgrad) Bedeutung zukommt und welche Rolle dabei der Umstand spielt, daß einer der beiden für den hypothetischen Auslastungsgrad maßgebenden Faktoren, nämlich die Dienstzeit des Beamten, vom Dienstgeber in Form eines Wechseldienstplanes oder Schichtdienstplanes (der naturgemäß die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels nicht unerheblich einschränkt), festgelegt wurde, kann nur im Wege einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des § 20b GehG weit hinausgeht. Da zwischen § 20b Abs 1 Z 3 und Abs 2 GehG ein innerer Zusammenhang besteht (Hinweis E 16.11.1987, 87/12/0021, VwSlg 12576 A/1987), hängt vom Ergebnis der Lösung dieser Frage auch die Erkennbarkeit der Anwendbarkeit der Bemessungsregel nach § 20b Abs 2 GehG ab (im Beschwerdefall war die objektive Erkennbarkeit der auf einer unrichtigen Auslegung des § 20b Abs 1 Z 3 und Abs 2 GehG beruhenden erhöhten Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses nur für jenen Zeitraum zu bejahen, für den die Dienstbehörde dem Beamten die Herabsetzung des Fahrtkostenzuschusses wegen nicht regelmäßiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel schriftlich mitgeteilt hat).Die Lösung der Rechtsfrage, wann ein öffentliches Beförderungsmittel für den Beamten zweckmäßigerweise iSd Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in Betracht kommt, vor allem die (hier) entscheidende Frage, ob dem Maß der Häufigkeit der möglichen Benützbarkeit dieses Beförderungsmittels (hypothetischer Auslastungsgrad) Bedeutung zukommt und welche Rolle dabei der Umstand spielt, daß einer der beiden für den hypothetischen Auslastungsgrad maßgebenden Faktoren, nämlich die Dienstzeit des Beamten, vom Dienstgeber in Form eines Wechseldienstplanes oder Schichtdienstplanes (der naturgemäß die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels nicht unerheblich einschränkt), festgelegt wurde, kann nur im Wege einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des Paragraph 20 b, GehG weit hinausgeht. Da zwischen Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, GehG ein innerer Zusammenhang besteht (Hinweis E 16.11.1987, 87/12/0021, VwSlg 12576 A/1987), hängt vom Ergebnis der Lösung dieser Frage auch die Erkennbarkeit der Anwendbarkeit der Bemessungsregel nach Paragraph 20 b, Absatz 2, GehG ab (im Beschwerdefall war die objektive Erkennbarkeit der auf einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, GehG beruhenden erhöhten Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses nur für jenen Zeitraum zu bejahen, für den die Dienstbehörde dem Beamten die Herabsetzung des Fahrtkostenzuschusses wegen nicht regelmäßiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel schriftlich mitgeteilt hat).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.