← Österreich

{'item': '91/12/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1995 Geschäftszahl91/12/0198 RechtssatzDer Gesetzgeber sieht grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich der durch die Novelle BGBl 1983/138 geschaffene § 10 Abs 9 PVG (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0115). Davon abgesehen kann jedoch das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Einschaltung der Personalvertretung als Verstoß gegen § 10 Abs 1 PVG und § 10 Abs 5 PVG im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens von der Partei dieses Verfahrens als Verletzung einer Verfahrensvorschrift geltend gemacht werden (Hinweis E 6.5.1976, 1956/75, VwSlg 9051 A/1976). Dabei ist die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach dem PVG (iVm § 2 PVG) als ein über den durch § 8 DVG 1984 und § 37 AVG gegebenen Rahmen hinausgehendes "Anhörungsrecht besonderer Art" zum Schutz der Bediensteten anzusehen. Ungeachtet dieses inhaltlich nicht begrenzten Mitwirkungsrechtes können aber nur jene Einflußnahmen auf den Gang des Dienstrechtsverfahrens von Bedeutung sein, die sich auf die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände beschränkte. Wie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG können Verstöße gegen dieses sich aus den Bestimmungen des PVG ergebende Anhörungsrecht besonderer Art nur dann gewertet werden, wenn sich bei ordnungsgemäßer Gewährung dieses Anhörungsrechtes für die bei der zu treffenden Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen oder für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung maßgebliche Umstände ergeben hätten.Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich der durch die Novelle BGBl 1983/138 geschaffene Paragraph 10, Absatz 9, PVG (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0115). Davon abgesehen kann jedoch das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Einschaltung der Personalvertretung als Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, PVG und Paragraph 10, Absatz 5, PVG im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens von der Partei dieses Verfahrens als Verletzung einer Verfahrensvorschrift geltend gemacht werden (Hinweis E 6.5.1976, 1956/75, VwSlg 9051 A/1976). Dabei ist die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach dem PVG in Verbindung mit Paragraph 2, PVG) als ein über den durch Paragraph 8, DVG 1984 und Paragraph 37, AVG gegebenen Rahmen hinausgehendes "Anhörungsrecht besonderer Art" zum Schutz der Bediensteten anzusehen. Ungeachtet dieses inhaltlich nicht begrenzten Mitwirkungsrechtes können aber nur jene Einflußnahmen auf den Gang des Dienstrechtsverfahrens von Bedeutung sein, die sich auf die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände beschränkte. Wie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG können Verstöße gegen dieses sich aus den Bestimmungen des PVG ergebende Anhörungsrecht besonderer Art nur dann gewertet werden, wenn sich bei ordnungsgemäßer Gewährung dieses Anhörungsrechtes für die bei der zu treffenden Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen oder für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung maßgebliche Umstände ergeben hätten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.