RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1995 Geschäftszahl91/13/0037 RechtssatzStehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen. Es kann nicht verlangt werden, daß der Abgabengläubiger vor den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Da der Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner ist, steht die Umsatzsteuer, die mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, nicht auch ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung. Das Verschulden iZm mit der Haftung für Umsatzsteuer ist wie "bei anderen" Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen (ebenso E 10.6.1980, 535/80, VwSlg 5494 F/1980, RS 3; E 17.9.1986, 84/13/0198, RS 1; E 13.12.1989, 88/13/0223, RS 1). Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung gem § 9 BAO von Bedeutung (ebenso E 18.12.1981, 81/15/0108, 0109, RS 1; E 13.9.1988, 87/14/0148, RS 5; E 30.5.1989, 89/14/0043, RS 7).Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen. Es kann nicht verlangt werden, daß der Abgabengläubiger vor den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Da der Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner ist, steht die Umsatzsteuer, die mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, nicht auch ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung. Das Verschulden iZm mit der Haftung für Umsatzsteuer ist wie "bei anderen" Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen (ebenso E 10.6.1980, 535/80, VwSlg 5494 F/1980, RS 3; E 17.9.1986, 84/13/0198, RS 1; E 13.12.1989, 88/13/0223, RS 1). Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung gem Paragraph 9, BAO von Bedeutung (ebenso E 18.12.1981, 81/15/0108, 0109, RS 1; E 13.9.1988, 87/14/0148, RS 5; E 30.5.1989, 89/14/0043, RS 7). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0038 Siehe: 81/15/0108 E 18. Dezember 1981 RS 1 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 7 87/14/0148 E 13. September 1988 RS 5 88/13/0223 E 13. Dezember 1989 RS 1 0535/80 E 10. Juni 1980 VwSlg 5494 F/1980; RS 3 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 1 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 84/13/0085 E 18. September 1985 RS 4; 84/13/0086 E 18. September 1985 RS 2; 84/14/0027 E 2. Oktober 1984 RS 1; 89/13/0143 E 23. Mai 1990 RS 1; 88/14/0193 E 17. Jänner 1989 RS 1; 89/13/0142 E 20. Juni 1990 RS 2; 85/14/0161 E 13. September 1988 RS 4; (RIS: abgv)
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