91/13/0062
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1992 Geschäftszahl91/13/0062 RechtssatzEs kann dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Anwendung des § 28 Abs 2 EStG 1972 in der Fassung des MRG davon abhängig war, daß die Übertragung des Gebäudes erst nach dem 1.1.1982 erfolgte. Nach § 58 Abs 1 MRG trat dieses Bundesgesetz am 1.1.1982 in Kraft. Die Bestimmungen der beiden letzten Sätze des § 28 Abs 2 EStG 1972 waren gemäß § 58 Abs 2 MRG erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des Gebäudes war daher die Regelung des MRG auf die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des jeweiligen Veranlagungsjahres anzuwenden.Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, daß die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 in der Fassung des MRG davon abhängig war, daß die Übertragung des Gebäudes erst nach dem 1.1.1982 erfolgte. Nach Paragraph 58, Absatz eins, MRG trat dieses Bundesgesetz am 1.1.1982 in Kraft. Die Bestimmungen der beiden letzten Sätze des Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 waren gemäß Paragraph 58, Absatz 2, MRG erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des Gebäudes war daher die Regelung des MRG auf die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des jeweiligen Veranlagungsjahres anzuwenden.