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{'item': '91/14/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.1994 Geschäftszahl91/14/0063 RechtssatzDer Heiratsausstattungsanspruch nach § 1220 ABGB beruht auf der Unterhaltspflicht der Eltern (Großeltern). Er ist als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (Hinweis OGH 6.7.1972, SZ 45/78, EFSlg 41041; Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 505 (506, 507); Schwimann/Brauneder, ABGB 4/2, § 1221 Randziffer 1). Es bestehen Unterschiede zwischen dem Heiratsausstattungsanspruch und dem laufenden Unterhaltsanspruch (Hinweis hinsichtlich der Konkurrenz zu anderen Unterhaltsansprüchen EFSlg 69065, oder hinsichtlich des Verfahrens EFSlg 60031 und EFSlg 23618). Der mögliche Wortsinn des Begriffes "Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs 7 EStG 1988 umfaßt aber jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach § 1220 ABGB. Innerhalb des möglichen Wortsinnes kommt nun für die Interpretation des Begriffes der Absicht des Gesetzgebers Bedeutung zu. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 34 Abs 7 EStG 1988 621 BlgNR siebzehnte GP, die ausdrücklich anführen, daß diese Bestimmung ua die Leistung des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen soll, ergibt sich diese Absicht unzweifelhaft (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle "Heiratsgut und Heiratsausstattung" und § 34 Abs 3 EStG 1988 Textziffer 6).Der Heiratsausstattungsanspruch nach Paragraph 1220, ABGB beruht auf der Unterhaltspflicht der Eltern (Großeltern). Er ist als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (Hinweis OGH 6.7.1972, SZ 45/78, EFSlg 41041; Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 505 (506, 507); Schwimann/Brauneder, ABGB 4/2, Paragraph 1221, Randziffer 1). Es bestehen Unterschiede zwischen dem Heiratsausstattungsanspruch und dem laufenden Unterhaltsanspruch (Hinweis hinsichtlich der Konkurrenz zu anderen Unterhaltsansprüchen EFSlg 69065, oder hinsichtlich des Verfahrens EFSlg 60031 und EFSlg 23618). Der mögliche Wortsinn des Begriffes "Unterhaltsleistungen" in Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 umfaßt aber jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach Paragraph 1220, ABGB. Innerhalb des möglichen Wortsinnes kommt nun für die Interpretation des Begriffes der Absicht des Gesetzgebers Bedeutung zu. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 621 BlgNR siebzehnte GP, die ausdrücklich anführen, daß diese Bestimmung ua die Leistung des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen soll, ergibt sich diese Absicht unzweifelhaft (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 34, EStG 1988 Einzelfälle "Heiratsgut und Heiratsausstattung" und Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 Textziffer 6).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.