← Österreich

{'item': '91/14/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1992 Geschäftszahl91/14/0243 RechtssatzBei der im Hinblick auf das Erfordernis der Zwangsläufigkeit vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Abgabepflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Abs 3 EStG 1988, Textziffer 2). Hievon ausgehend ist der VwGH nicht der Auffassung, daß sich der Abgabepflichtige der Anschaffung eines Personalcomputers um öS 30000,-- nicht entziehen konnte. Die vom Abgabepflichtigen im konkreten Fall wegen mehrfacher Behinderung seiner Tochter mit Ärzten, Krankenhäusern, Behörden und anderen Institutionen geführte Korrespondenz hätte auch mit Hilfe einer Schreibmaschine abgewickelt werden können, eines Wirtschaftsgutes, dessen Anschaffung nicht als außergewöhnlich anzusehen wäre. Der Abgabepflichtige hat nicht behauptet, er besitze ein solches Gerät nicht und habe daher seinen und seiner Tochter Schriftverkehr handschriftlich durchgeführt. Er hat auch nicht behauptet, daß andere Funktionen des Personalcomputers als die eines Schreibgerätes zur Korrespondenz erforderlich waren. Der Begriff "Krankheitskosten" ist bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur die von der AbgBeh angführten Kosten für Medikamente und andere Heilbehelfe. Der Kaufpreis des vom Abgabepflichtigen angeschafften Personalcomputers samt Zubehör ist jedoch aus den genannten Gründen nicht abzugsfähig.Bei der im Hinblick auf das Erfordernis der Zwangsläufigkeit vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Abgabepflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988, Textziffer 2). Hievon ausgehend ist der VwGH nicht der Auffassung, daß sich der Abgabepflichtige der Anschaffung eines Personalcomputers um öS 30000,-- nicht entziehen konnte. Die vom Abgabepflichtigen im konkreten Fall wegen mehrfacher Behinderung seiner Tochter mit Ärzten, Krankenhäusern, Behörden und anderen Institutionen geführte Korrespondenz hätte auch mit Hilfe einer Schreibmaschine abgewickelt werden können, eines Wirtschaftsgutes, dessen Anschaffung nicht als außergewöhnlich anzusehen wäre. Der Abgabepflichtige hat nicht behauptet, er besitze ein solches Gerät nicht und habe daher seinen und seiner Tochter Schriftverkehr handschriftlich durchgeführt. Er hat auch nicht behauptet, daß andere Funktionen des Personalcomputers als die eines Schreibgerätes zur Korrespondenz erforderlich waren. Der Begriff "Krankheitskosten" ist bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 34, EStG 1988 weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur die von der AbgBeh angführten Kosten für Medikamente und andere Heilbehelfe. Der Kaufpreis des vom Abgabepflichtigen angeschafften Personalcomputers samt Zubehör ist jedoch aus den genannten Gründen nicht abzugsfähig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.