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91/15/0049

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.1993 Geschäftszahl91/15/0049 RechtssatzVon einer Abtretung von Anteilen einer GmbH im Sinne des § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG kann ebenso wie bei Zessionen im Sinne des § 1392 ABGB nur dann die Rede sein, wenn nicht nur das Titelgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft, das etwa in einem Kaufvertrag bestehen kann), sondern auch das (die Abtretung bewirkende) Verfügungsgeschäft geschlossen worden ist (Hinweis FROTZ-HÜGEL-P0PP, Kommentar zum GebG, § 33 TP 21, B I 1 a, die ua davon sprechen, daß die Zession ein vom Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zu unterscheidendes Verfügungsgeschäft darstellt; ERTL IN RUMMEL, ABGB/2 II, Textziffer 1 zu § 1392, wo es ua heißt, daß die Zession als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt;

REICH-ROHRWIG, GmbH-Recht, S 626, wo vom Erfordernis des Notariatsaktes sowohl für das den sachenrechtlichen Übertragungsakt als auch für das Eingehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen die Rede ist; PETER BYDLINSKI, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäfsanteilen, S 39 ff, der ua meint, daß das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen üblicherweise zusammenfallen, daß es aber Fälle gibt, in denen es "bloß um Verpflichtung oder bloß um Verfügung geht"; OGH 5.10.1987, 86/15/0117, 26.4.1990, 6 Ob 542/90).Von einer Abtretung von Anteilen einer GmbH im Sinne des Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, Ziffer 2, GebG kann ebenso wie bei Zessionen im Sinne des Paragraph 1392, ABGB nur dann die Rede sein, wenn nicht nur das Titelgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft, das etwa in einem Kaufvertrag bestehen kann), sondern auch das (die Abtretung bewirkende) Verfügungsgeschäft geschlossen worden ist (Hinweis FROTZ-HÜGEL-P0PP, Kommentar zum GebG, Paragraph 33, TP 21, B römisch eins 1 a, die ua davon sprechen, daß die Zession ein vom Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zu unterscheidendes Verfügungsgeschäft darstellt;

ERTL IN RUMMEL, ABGB/2 römisch zwei, Textziffer 1 zu Paragraph 1392,, wo es ua heißt, daß die Zession als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt; REICH-ROHRWIG, GmbH-Recht, S 626, wo vom Erfordernis des Notariatsaktes sowohl für das den sachenrechtlichen Übertragungsakt als auch für das Eingehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen die Rede ist; PETER BYDLINSKI, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäfsanteilen, S 39 ff, der ua meint, daß das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen üblicherweise zusammenfallen, daß es aber Fälle gibt, in denen es "bloß um Verpflichtung oder bloß um Verfügung geht";

OGH 5.10.1987, 86/15/0117, 26.4.1990, 6 Ob 542/90).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/15/0050

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