RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1992 Geschäftszahl91/16/0075 RechtssatzDurch das Abgabenänderungsgesetz 1985 wurden § 4 Abs 1 Z 1 lit c, § 4 Abs 1 Z 2 lit b und § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 dahingehend abgeändert, daß die Steuerbefreiungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Wohnstätte oder das Wohnhaus im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges noch nicht errichtet, aber vom Veräußerer vertragsgemäß baulich fertigzustellen war (715 BlgNr XVI GP, S 19 und S 35). Damit ist aber klargestellt, daß durch die Erweiterung des Begünstigungstatbestandes auf "zu schaffende" Eigentumswohnungen die Risikoüberwälzung auf den Bauwerber nunmehr auch steuerlich begünstigt wurde. Der Wohnungseigentumsbewerber erwirbt den Liegenschaftsanteil, ohne daß er einen direkten Einfluß darauf nehmen kann, ob es überhaupt zur Ausführung kommt. Ihn trifft daher - im Gegensatz zum Erwerb eines bereits errichteten Wohnhauses - das typische Risiko, ob sein Vertragspartner die im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung einhält. Der Gesetzgeber hat auch bei der Neufassung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 anläßlich des Abgabenänderungsgesetzes 1985 die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes ausschließlich auf den Erfolg (Verwendung zum begünstigten Zweck innerhalb von 8 Jahren) abgestellt; typische Folge der gesetzlichen Ausweitung des Befreiungstatbestandes ist daher auch die Nichterfüllung deswegen, weil der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt.Durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 wurden Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 dahingehend abgeändert, daß die Steuerbefreiungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Wohnstätte oder das Wohnhaus im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges noch nicht errichtet, aber vom Veräußerer vertragsgemäß baulich fertigzustellen war (715 BlgNr römisch sechzehn GP, S 19 und S 35). Damit ist aber klargestellt, daß durch die Erweiterung des Begünstigungstatbestandes auf "zu schaffende" Eigentumswohnungen die Risikoüberwälzung auf den Bauwerber nunmehr auch steuerlich begünstigt wurde. Der Wohnungseigentumsbewerber erwirbt den Liegenschaftsanteil, ohne daß er einen direkten Einfluß darauf nehmen kann, ob es überhaupt zur Ausführung kommt. Ihn trifft daher - im Gegensatz zum Erwerb eines bereits errichteten Wohnhauses - das typische Risiko, ob sein Vertragspartner die im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung einhält. Der Gesetzgeber hat auch bei der Neufassung des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 anläßlich des Abgabenänderungsgesetzes 1985 die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes ausschließlich auf den Erfolg (Verwendung zum begünstigten Zweck innerhalb von 8 Jahren) abgestellt; typische Folge der gesetzlichen Ausweitung des Befreiungstatbestandes ist daher auch die Nichterfüllung deswegen, weil der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0076 Besprechung in: AnwBl 6/1993, S 446-447;AnwBl 6 aus 1993,, S 446-447;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.