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{'item': '91/16/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1992 Geschäftszahl91/16/0103 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1992/01/23 88/16/0139 1 StammrechtssatzUnter die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG fallen ua Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Versicherungspolizzen sind keine Inhaberpapiere, sondern Legitimationspapiere. Nur ein bezugsberechtigter Dritter erwirbt somit mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Geldleistung des Versicherers. Nach § 4 Abs 1 letzter Satz VersVG ist der Versicherer nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der gesetzliche Alleinerbe des Versicherungsnehmers mangels Innehabung der Versicherungspolizze zunächst nicht in der Lage, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Versicherung zu fordern. Da die Versicherung nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hatte, mußte nach § 4 Abs 2 letzter Satz VersVG in Verbindung mit § 3 Abs 2 letzter Satz dieses G die Versicherungspolizze für kraftlos erklärt werden. Mit der erfolgten Kraftloserklärung verlor der bezugsberechtigte Dritte nach § 168 VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers und stand dieses Recht wiederum dem Versicherungsnehmer zu. Der Erbe ist daher im Recht, wenn er behauptet, er habe die Lebensversicherungssumme weder auf Grund der Tatsache, daß er Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag gewesen wäre, noch auf Grund der Tatsache der Innehabung des Wertpapieres selbst bezogen. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG wurde daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Nach der Kraftloserklärung der Lebensversicherungspolizze stand das Recht auf die Leistung der Versicherung dem Erblasser als Versicherungsnehmer zu. Die Versicherungssumme gehört somit in den Nachlaß und ist daher nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Die Versicherung war nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes verpflichtet, dem Erben eine bestimmte Summe auszuzahlen, sondern der Erbe konnte sein Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur auf den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag stützen.Unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG fallen ua Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Versicherungspolizzen sind keine Inhaberpapiere, sondern Legitimationspapiere. Nur ein bezugsberechtigter Dritter erwirbt somit mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Geldleistung des Versicherers. Nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VersVG ist der Versicherer nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der gesetzliche Alleinerbe des Versicherungsnehmers mangels Innehabung der Versicherungspolizze zunächst nicht in der Lage, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Versicherung zu fordern. Da die Versicherung nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hatte, mußte nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VersVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz dieses G die Versicherungspolizze für kraftlos erklärt werden. Mit der erfolgten Kraftloserklärung verlor der bezugsberechtigte Dritte nach Paragraph 168, VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers und stand dieses Recht wiederum dem Versicherungsnehmer zu. Der Erbe ist daher im Recht, wenn er behauptet, er habe die Lebensversicherungssumme weder auf Grund der Tatsache, daß er Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag gewesen wäre, noch auf Grund der Tatsache der Innehabung des Wertpapieres selbst bezogen. Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG wurde daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Nach der Kraftloserklärung der Lebensversicherungspolizze stand das Recht auf die Leistung der Versicherung dem Erblasser als Versicherungsnehmer zu. Die Versicherungssumme gehört somit in den Nachlaß und ist daher nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Die Versicherung war nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes verpflichtet, dem Erben eine bestimmte Summe auszuzahlen, sondern der Erbe konnte sein Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur auf den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag stützen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.