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{'item': '91/16/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1992 Geschäftszahl91/16/0110 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung (siehe zunächst das Erkenntnis vom

  1. Mai 1991, Zl. 90/16/0083, ÖStZB 3/1992, S. 63) dargetan, daß die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen sind, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" o.ä. übernommen wurde. Anders als in den dieser Rechtsprechung zugrunde gelegenen Fällen (siehe z.B. auch die Erkenntnisse vom
  2. März 1989, Zl. 88/16/0196, ÖStZB 14/1991, S. 283, vom
  3. März 1988, Zl. 87/16/0099, ÖStZB 19/1988, S. 421, vom
  4. Februar 1987, Zl. 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987, vom
  5. Mai 1983, Zl. 81/15/0092, ÖStZB 11/1984, S. 223, vom
  6. Februar 1982, Zl. 1083/80, ÖStZB 3/1983, S. 38, vom
  7. September 1967, Zl. 654/67, VwSlg 3655 F/1967, und vom
  8. Februar 1966, Zl. 1771/65, ÖStZB 13/1966, S.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung (siehe zunächst das Erkenntnis vom
  9. Mai 1991, Zl. 90/16/0083, ÖStZB 3 aus 1992,, S. 63) dargetan, daß die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen sind, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" o.ä. übernommen wurde. Anders als in den dieser Rechtsprechung zugrunde gelegenen Fällen (siehe z.B. auch die Erkenntnisse vom
  10. März 1989, Zl. 88/16/0196, ÖStZB 14 aus 1991,, S. 283, vom
  11. März 1988, Zl. 87/16/0099, ÖStZB 19 aus 1988,, S. 421, vom
  12. Februar 1987, Zl. 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987, vom
  13. Mai 1983, Zl. 81/15/0092, ÖStZB 11 aus 1984,, S. 223, vom
  14. Februar 1982, Zl. 1083/80, ÖStZB 3 aus 1983,, S. 38, vom
  15. September 1967, Zl. 654/67, VwSlg 3655 F/1967, und vom
  16. Februar 1966, Zl. 1771/65, ÖStZB 13 aus 1966,, S. 94) fehlt es aber im vorliegenden Fall - in gleicher Weise wie in dem dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  17. November 1981, Zl. 2596/79, VwSlg 5629 F/1981, zugrunde gelegenen - in dem gemäß § 914 ABGB auszulegenden Text des Vergleiches, dessen einzelne Punkte dabei nicht isoliert betrachtet werden dürfen, an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten als Bestandnehmerin hätten regeln wollen. Daher ist der betreffende Punkt des Vergleiches dahin auszulegen, daß durch die mit ihm übernommene Verpflichtung, bis jeweils zum Fünften eines Monats einen Mietzins an die klagende Partei in Höhe von S 2.200,-- zu zahlen, die Pauschalgebühren im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG unter Zugrundelegung eines lediglich um die Summe der auf die Zeit bis
  18. Juli 1991 - bis längstens dahin ist die Wohnung laut Vergleich von allen Fahrnissen geräumt zu übergeben - entfallenden Mietzinse - also nicht um S 264.000,-- - höheren Streitwertes zu berechnen ist.94) fehlt es aber im vorliegenden Fall - in gleicher Weise wie in dem dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  19. November 1981, Zl. 2596/79, VwSlg 5629 F/1981, zugrunde gelegenen - in dem gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegenden Text des Vergleiches, dessen einzelne Punkte dabei nicht isoliert betrachtet werden dürfen, an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten als Bestandnehmerin hätten regeln wollen. Daher ist der betreffende Punkt des Vergleiches dahin auszulegen, daß durch die mit ihm übernommene Verpflichtung, bis jeweils zum Fünften eines Monats einen Mietzins an die klagende Partei in Höhe von S 2.200,-- zu zahlen, die Pauschalgebühren im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG unter Zugrundelegung eines lediglich um die Summe der auf die Zeit bis
  20. Juli 1991 - bis längstens dahin ist die Wohnung laut Vergleich von allen Fahrnissen geräumt zu übergeben - entfallenden Mietzinse - also nicht um S 264.000,-- - höheren Streitwertes zu berechnen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.