RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.1993 Geschäftszahl91/17/0048 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1990/11/30 89/17/0062 1 StammrechtssatzAus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 in der bis zum Ablauf des 30.11.1989 in Kraft gestandenen Fassung und aus § 34 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1981/16 geht hervor, daß der Verpächter "neben dem früheren Pächter" für gewisse Steuerbeträge haftet. Nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang ist unter dem früheren Pächter lediglich eine Person oder eine Mehrheit von Personen zu verstehen, die den Pachtbetrieb vom Verpächter gepachtet hat. Eine Person, deren Rechte hinsichtlich des Pachtbetriebes sich nicht aus ihrem Rechtsverhältnis mit dem Pächter des Pachtriebes ableiten lassen, ist nicht Pächter des Verpächters, sondern Afterpächter. Für Abgabenschuldigkeiten solcher Personen haftet daher der Verpächter im Grunde der in Rede stehenden Haftungsbestimmungen nicht. Für diese Auslegung sprechen auch die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 5.12.1988, G 82, 83, 85 bis 88, 90/88, 207/88 ins Treffen geführten Umstände, deretwegen die Einrichtung einer abgabenrechtlichen Haftung des Verpächters für bestimmte Abgabenschulden eines früheren Pächters sachlich gerechtfertigt erscheint. Zu diesen Umständen gehört nämlich insb das Bestehen eines Vertragsbandes zwischen dem Verpächter und dem Pächter mit der daraus entspringenden Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Pachtvertrages, die Teilnahme des Verpächters durch den Pachtzins am Ertrag des Betriebes und das Zurückfallen des Betriebes an den Verpächter nach dem Ende des Pachtverhältnisses.Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkesteuerG 1971 in der bis zum Ablauf des 30.11.1989 in Kraft gestandenen Fassung und aus Paragraph 34, Absatz 3, Wr VergnügungssteuerG 1963 in der Fassung 1981/16 geht hervor, daß der Verpächter "neben dem früheren Pächter" für gewisse Steuerbeträge haftet. Nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang ist unter dem früheren Pächter lediglich eine Person oder eine Mehrheit von Personen zu verstehen, die den Pachtbetrieb vom Verpächter gepachtet hat. Eine Person, deren Rechte hinsichtlich des Pachtbetriebes sich nicht aus ihrem Rechtsverhältnis mit dem Pächter des Pachtriebes ableiten lassen, ist nicht Pächter des Verpächters, sondern Afterpächter. Für Abgabenschuldigkeiten solcher Personen haftet daher der Verpächter im Grunde der in Rede stehenden Haftungsbestimmungen nicht. Für diese Auslegung sprechen auch die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 5.12.1988, G 82, 83, 85 bis 88, 90/88, 207/88 ins Treffen geführten Umstände, deretwegen die Einrichtung einer abgabenrechtlichen Haftung des Verpächters für bestimmte Abgabenschulden eines früheren Pächters sachlich gerechtfertigt erscheint. Zu diesen Umständen gehört nämlich insb das Bestehen eines Vertragsbandes zwischen dem Verpächter und dem Pächter mit der daraus entspringenden Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Pachtvertrages, die Teilnahme des Verpächters durch den Pachtzins am Ertrag des Betriebes und das Zurückfallen des Betriebes an den Verpächter nach dem Ende des Pachtverhältnisses.
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