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{'item': '91/17/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.1993 Geschäftszahl91/17/0048 RechtssatzAus einem Vergleich des Wortlautes der ursprünglichen Fassung des § 5 Abs 2 des Wr GetränkesteuerG 1971 und des in der Novelle LGBl 1989/33 enthaltenen Wortlautes dieser Bestimmung geht hervor, daß zwar in der nunmehr geltenden Fassung die Worte "Verpächter (Haftpflichtiger) neben dem früheren Pächter" nicht mehr aufscheinen, jedoch die Wortfolge "so haftet der Verpächter ... für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER liegenden Kalenderjahres entfallen" im übrigen unverändert geblieben ist. Damit stimmt überein, daß nach den Erläuterungen zum Entwurf der Novelle LGBl 1989/33 damit (lediglich), dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.1988, VfSlg 11921/1988, Rechnung tragend, die Haftung ihrem Umfang nach präziser EINGEGRENZT werden sollte. Daß zugleich der Kreis der Haftpflichtigen ERWEITERT werden sollte, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Es kommt also nach wie vor auf die BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER an, dh der Betrieb muß durch den Pächter selbst geführt sein. Hat ihn ein Dritter (natürliche oder juristische Person) geführt, so würde für diesen auf Grund der Formulierung des Gesetzestextes zudem auch im übrigen ein zeitlich eingeschränkter Haftungszeitraum fehlen. Für diese Auslegung des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 spricht auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation (Hinweis VfSlg 2896/1955; VfSlg 5318/1966).Aus einem Vergleich des Wortlautes der ursprünglichen Fassung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wr GetränkesteuerG 1971 und des in der Novelle LGBl 1989/33 enthaltenen Wortlautes dieser Bestimmung geht hervor, daß zwar in der nunmehr geltenden Fassung die Worte "Verpächter (Haftpflichtiger) neben dem früheren Pächter" nicht mehr aufscheinen, jedoch die Wortfolge "so haftet der Verpächter ... für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER liegenden Kalenderjahres entfallen" im übrigen unverändert geblieben ist. Damit stimmt überein, daß nach den Erläuterungen zum Entwurf der Novelle LGBl 1989/33 damit (lediglich), dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.1988, VfSlg 11921 aus 1988,, Rechnung tragend, die Haftung ihrem Umfang nach präziser EINGEGRENZT werden sollte. Daß zugleich der Kreis der Haftpflichtigen ERWEITERT werden sollte, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Es kommt also nach wie vor auf die BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER an, dh der Betrieb muß durch den Pächter selbst geführt sein. Hat ihn ein Dritter (natürliche oder juristische Person) geführt, so würde für diesen auf Grund der Formulierung des Gesetzestextes zudem auch im übrigen ein zeitlich eingeschränkter Haftungszeitraum fehlen. Für diese Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, Wr GetränkesteuerG 1971 spricht auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation (Hinweis VfSlg 2896 aus 1955,; VfSlg 5318 aus 1966,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.