RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1991 Geschäftszahl91/17/0110 RechtssatzDie GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 21.11.1990 findet im Hinblick auf den den Gesetzeswortlaut idF der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 wiederholenden Text ihren normativen Inhalt darin, daß der Verordnungsgeber von der ihm im Gesetz eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung der neuen Abgabe auf die Warenumschließungen der Getränke (auch rückwirkend) Gebrauch gemacht hat. Es liegt daher, ungeachtet der in der Verordnung selbst gewählten Bezeichnung "Getränkesteuerordnung", eine sogenannte Ausschreibungsverordnung, also eine Verordnung, mit der der Verpflichtung nach § 1 OÖ GdGetränkesteuerG entsprochen wird, nicht jedoch eine Gemeindegetränkesteuerordnung iSd § 13 OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1970/19 vor. Da nur für die letztere im genannten § 13 eine besondere Regelung für das Inkrafttreten getroffen ist, für die jeweilige Ausschreibungsverordnung im Sinne des § 1 OÖ GdGetränkesteuerG - an die die Abgabepflicht, wie sich insbesondere auch aus § 5 Abs 2 OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1951/28 ergibt, anknüpft - hingegen keine derartige Sonderregelung besteht, gilt für diese Ausschreibungsverordnungen die allgemeine Regel des § 94 Abs 2 der OÖ GdO
- Danach beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Dieser Regelung entspricht Art 2 Abs 1 der GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom
- November
- Beim VwGH sind daher keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß diese Verordnungsbestimmung dem § 13 OÖ GdGetränkesteuerG widerspräche.Die GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 21.11.1990 findet im Hinblick auf den den Gesetzeswortlaut in der Fassung der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 wiederholenden Text ihren normativen Inhalt darin, daß der Verordnungsgeber von der ihm im Gesetz eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung der neuen Abgabe auf die Warenumschließungen der Getränke (auch rückwirkend) Gebrauch gemacht hat. Es liegt daher, ungeachtet der in der Verordnung selbst gewählten Bezeichnung "Getränkesteuerordnung", eine sogenannte Ausschreibungsverordnung, also eine Verordnung, mit der der Verpflichtung nach Paragraph eins, OÖ GdGetränkesteuerG entsprochen wird, nicht jedoch eine Gemeindegetränkesteuerordnung iSd Paragraph 13, OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung LGBl 1970/19 vor. Da nur für die letztere im genannten Paragraph 13, eine besondere Regelung für das Inkrafttreten getroffen ist, für die jeweilige Ausschreibungsverordnung im Sinne des Paragraph eins, OÖ GdGetränkesteuerG - an die die Abgabepflicht, wie sich insbesondere auch aus Paragraph 5, Absatz 2, OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung LGBl 1951/28 ergibt, anknüpft - hingegen keine derartige Sonderregelung besteht, gilt für diese Ausschreibungsverordnungen die allgemeine Regel des Paragraph 94, Absatz 2, der OÖ GdO
- Danach beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Dieser Regelung entspricht Artikel 2, Absatz eins, der GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom
- November
- Beim VwGH sind daher keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß diese Verordnungsbestimmung dem Paragraph 13, OÖ GdGetränkesteuerG widerspräche. BeachteVorgeschichte: 90/17/0162 E
- September 1990; Fortgesetztes Verfahren: 93/17/0174 E
- April 1995;