RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1993 Geschäftszahl91/17/0113 RechtssatzEine einschränkende Auslegung dahingehend, daß der in Abs 2 und in Abs 3 des § 9 der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 verwendete Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) etwa im Hinblick auf die im Abs 1 dieser Verordnungsstelle getroffene Regelung für prädikatisierte Filme so zu verstehen ist, daß damit nur auf UMSÄTZE IN EINZELNEN LICHTSPIELTHEATERN ABGESTELLT wird, hält der VwGH nicht für zutreffend, weil § 9 Abs 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 ein gänzlich anderes Regelungsziel als die beiden folgenden Abs verfolgt, nämlich bestimmte Filmvorführungen von der Abgabe zu befreien, während mit § 9 Abs 2 und § 9 Abs 3 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 der Abgabesatz für steuerpflichtige Filmvorführungen bestimmt wird. Aus § 9 Abs 3 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 ist weiters erkennbar, daß der Verordnungsgeber das dem § 9 Abs 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 zugrundegelegte Ordnungsprinzip nicht auch für die den Abgabesatz betreffenden Regelungen übernommen hat. Mangels irgendeines Anhaltspunktes für die gegenteilige Annahme ist daher der Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen und umfaßt daher alle Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Kinounternehmens tätigt; dies allerdings mit der sich aus der Abgabenhoheit der Gemeinde ergebenden Einschränkung auf Kinovorführungen im Gebiet der Gemeinde. Aus der Überschrift vor § 9 Abs 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 ist deshalb nichts zu gewinnen, weil sich der Gebrauch der Mehrzahl im Wort "Kinobetrieben" aus der Regelungsabsicht für alle Kinounternehmer erklärt. Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kinosäle für sich selbständige Lichtspieltheater oder bloß unselbständige Teile eines einheitlichen Lichtspieltheaters des Abgabepflichtigen darstellen bzw wieviele Betriebsstätten der Abgabepflichtige in diesem Zeitraum unterhält. Die für Filmvorführungen in Kinobetrieben geltenden Spezialregelungen des § 9 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 lassen auch keinen Raum für die Anwendung der das "Zusammentreffen VERSCHIEDENARTIGER VERANSTALTUNGEN" betreffenden Regelung des § 3 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987.Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß der in Absatz 2 und in Absatz 3, des Paragraph 9, der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 verwendete Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) etwa im Hinblick auf die im Absatz eins, dieser Verordnungsstelle getroffene Regelung für prädikatisierte Filme so zu verstehen ist, daß damit nur auf UMSÄTZE IN EINZELNEN LICHTSPIELTHEATERN ABGESTELLT wird, hält der VwGH nicht für zutreffend, weil Paragraph 9, Absatz eins, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 ein gänzlich anderes Regelungsziel als die beiden folgenden Abs verfolgt, nämlich bestimmte Filmvorführungen von der Abgabe zu befreien, während mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 3, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 der Abgabesatz für steuerpflichtige Filmvorführungen bestimmt wird. Aus Paragraph 9, Absatz 3, Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 ist weiters erkennbar, daß der Verordnungsgeber das dem Paragraph 9, Absatz eins, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 zugrundegelegte Ordnungsprinzip nicht auch für die den Abgabesatz betreffenden Regelungen übernommen hat. Mangels irgendeines Anhaltspunktes für die gegenteilige Annahme ist daher der Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen und umfaßt daher alle Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Kinounternehmens tätigt; dies allerdings mit der sich aus der Abgabenhoheit der Gemeinde ergebenden Einschränkung auf Kinovorführungen im Gebiet der Gemeinde. Aus der Überschrift vor Paragraph 9, Absatz eins, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 ist deshalb nichts zu gewinnen, weil sich der Gebrauch der Mehrzahl im Wort "Kinobetrieben" aus der Regelungsabsicht für alle Kinounternehmer erklärt. Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kinosäle für sich selbständige Lichtspieltheater oder bloß unselbständige Teile eines einheitlichen Lichtspieltheaters des Abgabepflichtigen darstellen bzw wieviele Betriebsstätten der Abgabepflichtige in diesem Zeitraum unterhält. Die für Filmvorführungen in Kinobetrieben geltenden Spezialregelungen des Paragraph 9, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 lassen auch keinen Raum für die Anwendung der das "Zusammentreffen VERSCHIEDENARTIGER VERANSTALTUNGEN" betreffenden Regelung des Paragraph 3, Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987.
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