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{'item': '91/17/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1993 Geschäftszahl91/17/0158 RechtssatzEine Vorschreibung von Kosten für die Herstellung eines Hauptkanales nach § 57, § 57a Salzburger StadtbauO 1968 hindert eine Geltendmachung des Anschlußbeitrages nach dem Slbg AnliegerleistungsG nicht. Dies ergibt sich ua aus der im § 16 Abs 2 Slbg AnliegerleistungsG (Stammfassung) enthaltenen Einrechnungsregel. Die Bestimmung des § 16 Abs 2 Slbg AnliegerleistungsG bietet jedoch keine Handhabe, für Grundstücke, für die nach dem Slbg AnliegerleistungsG durch Errichtung des Hauptkanals (§ 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG) oder durch Anschluß an den Hauptkanal (§ 12 Abs 1 erster Tatbestand Slbg AnliegerleistungsG) oder im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung (§ 12 Abs 1 zweiter Tatbestand Slbg AnliegerleistungsG) die Beitragspflicht entstanden ist, neuerlich einen Beitrag nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorschreiben zu können. Ist doch im § 16 Abs 2 Slbg AnliegerleistungsG nur geregelt, daß in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn aufgrund FRÜHERER Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle bereits geleistet worden sind, eine Einrechnung erfolgen soll. Wenn weiters mit Inkrafttreten der Novelle LGBl 1982/61 auf Kanalherstellungsvorhaben, die im wesentlichen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Novelle) ausgeführt worden sind, das bisherige Recht Anwendung findet, dann kann darin kein Gesetzesauftrag zur Einrechnung von nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorgeschriebenen Beiträgen gesehen werden. Vielmehr deutet die ausdrückliche Einrechnungsregelung von nach früheren Rechtsvorschriften (§ 57, § 57a Salzburger StadbauO 1968 vorgeschriebenen Kosten und das Fehlen einer solchen Einrechnungsregelung für nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorgeschriebene Beträge dahin, daß eine solche Einrechnung nicht vorgesehen ist.Eine Vorschreibung von Kosten für die Herstellung eines Hauptkanales nach Paragraph 57,, Paragraph 57 a, Salzburger StadtbauO 1968 hindert eine Geltendmachung des Anschlußbeitrages nach dem Slbg AnliegerleistungsG nicht. Dies ergibt sich ua aus der im Paragraph 16, Absatz 2, Slbg AnliegerleistungsG (Stammfassung) enthaltenen Einrechnungsregel. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Slbg AnliegerleistungsG bietet jedoch keine Handhabe, für Grundstücke, für die nach dem Slbg AnliegerleistungsG durch Errichtung des Hauptkanals (Paragraph 11, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG) oder durch Anschluß an den Hauptkanal (Paragraph 12, Absatz eins, erster Tatbestand Slbg AnliegerleistungsG) oder im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung (Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Tatbestand Slbg AnliegerleistungsG) die Beitragspflicht entstanden ist, neuerlich einen Beitrag nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorschreiben zu können. Ist doch im Paragraph 16, Absatz 2, Slbg AnliegerleistungsG nur geregelt, daß in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn aufgrund FRÜHERER Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle bereits geleistet worden sind, eine Einrechnung erfolgen soll. Wenn weiters mit Inkrafttreten der Novelle LGBl 1982/61 auf Kanalherstellungsvorhaben, die im wesentlichen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Novelle) ausgeführt worden sind, das bisherige Recht Anwendung findet, dann kann darin kein Gesetzesauftrag zur Einrechnung von nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorgeschriebenen Beiträgen gesehen werden. Vielmehr deutet die ausdrückliche Einrechnungsregelung von nach früheren Rechtsvorschriften (Paragraph 57,, Paragraph 57 a, Salzburger StadbauO 1968 vorgeschriebenen Kosten und das Fehlen einer solchen Einrechnungsregelung für nach dem Slbg AnliegerleistungsG vorgeschriebene Beträge dahin, daß eine solche Einrechnung nicht vorgesehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.