RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.1991 Geschäftszahl91/19/0240 RechtssatzNach der Rsp des VwGH (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0146) handelt es sich bei Abs 1 des § 3 FrPolG idF 1987/575 um die Generalklausel und bei § 3 Abs 2 legcit um die beispielsweise Aufzählung von Fällen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 3 Abs 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Behörde das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen. Bezieht man nun in das der Beurteilung unterliegende Gesamtverhalten des Fremden die den Gegenstand seiner gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bildende Tat (Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie die vom Fremden nicht bestrittenen Verstöße gegen die im § 3 Abs 2 Z 2 (zweiter Fall) FrPolG angeführten Gesetze (selbst unter Bedachtnahme darauf, daß rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers in letzterer Hinsicht nicht aktenkundig sind) mit ein, so ist die Subsumtion des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden unter § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 nicht alsNach der Rsp des VwGH (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0146) handelt es sich bei Absatz eins, des Paragraph 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 um die Generalklausel und bei Paragraph 3, Absatz 2, legcit um die beispielsweise Aufzählung von Fällen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Behörde das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen. Bezieht man nun in das der Beurteilung unterliegende Gesamtverhalten des Fremden die den Gegenstand seiner gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten bildende Tat (Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie die vom Fremden nicht bestrittenen Verstöße gegen die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, (zweiter Fall) FrPolG angeführten Gesetze (selbst unter Bedachtnahme darauf, daß rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers in letzterer Hinsicht nicht aktenkundig sind) mit ein, so ist die Subsumtion des Gesamt(fehl)verhaltens des Fremden unter Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 nicht als rechtswidrig zu erkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.