92/01/0996
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.1993 Geschäftszahl92/01/0996 RechtssatzDa die gegenständlichen Tiere (hier in einem Kinderzoo) zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" iSd § 5 Vlbg TierschutzG 1982 zu gelten. Eine aufgrund der Lehre zu den § 383, § 384 ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären.Da die gegenständlichen Tiere (hier in einem Kinderzoo) zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" iSd Paragraph 5, Vlbg TierschutzG 1982 zu gelten. Eine aufgrund der Lehre zu den Paragraph 383,, Paragraph 384, ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären.