RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.01.1993 GeschäftszahlAW 92/04/0059 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch einen Bescheid betreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Der mit der im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Berufung bekämpfte erstbehördliche Bescheid enthält als Staferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes iSd § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 durch den Beschuldigten. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschuldigte nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein. Es vermag aber auch der vom Beschuldigten bezeichnete Umstand der Anhängigkeit eines Teiles der gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Betriebsstillegungsverfahrens gemäß § 360 GewO 1973 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, weil eine derartige Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch einen Bescheid betreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Der mit der im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Berufung bekämpfte erstbehördliche Bescheid enthält als Staferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes iSd Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 durch den Beschuldigten. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschuldigte nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein. Es vermag aber auch der vom Beschuldigten bezeichnete Umstand der Anhängigkeit eines Teiles der gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Betriebsstillegungsverfahrens gemäß Paragraph 360, GewO 1973 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, weil eine derartige Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.