RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1993 Geschäftszahl92/05/0278 RechtssatzAus § 23 Abs 1 Wr GaragenG ergibt sich nicht, daß über einem Behälter zur unterirdischen Lagerung von Treibstoffen eine Stahlbetonplatte anzuordnen ist, weshalb die Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage iSd § 3 Abs 5 Wr GaragenG nur dann dem Gesetz entspräche, wenn sie erforderlich wäre, "um die Übereinstimmung der Anlage mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten". Die belangte Behörde hält die Auflage nicht deshalb für erforderlich, weil eine Stahlbetonplatte über einem unterirdischen Treibstoffbehälter nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaften grundsätzlich erforderlich ist, um allfällige Gefährdungen iSd § 6 Abs 1 Wr GaragenG hintanzuhalten, sondern lediglich aus der Erwägung, daß in der Praxis die Überschüttung mit ungeeignetem Material durchgeführt und die sachgemäße Verdichtung vernachlässigt wird. Dieser Standpunkt stellt keine im Gesetz gedeckte Begründung für die Notwendigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage dar. Allfälligen Mängeln bei der Bauausführung kann nicht mit der Vorschreibung von Auflagen iSd § 3 Abs 5 Wr GaragenG begegnet werden, sondern mit Mitteln gem § 127 Wr BauO. Danach obliegt es der Baubehörde, bei Zweifeln an der sachgerechten Ausführung eines Bauvorhabens durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß die Bauführung durch einen iSd § 124 Abs 1 Wr BauO berechtigten, nach § 125 Abs 1 lita Wr BauO verantwortlichen Bauführer vorgenommen wird.Aus Paragraph 23, Absatz eins, Wr GaragenG ergibt sich nicht, daß über einem Behälter zur unterirdischen Lagerung von Treibstoffen eine Stahlbetonplatte anzuordnen ist, weshalb die Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage iSd Paragraph 3, Absatz 5, Wr GaragenG nur dann dem Gesetz entspräche, wenn sie erforderlich wäre, "um die Übereinstimmung der Anlage mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten". Die belangte Behörde hält die Auflage nicht deshalb für erforderlich, weil eine Stahlbetonplatte über einem unterirdischen Treibstoffbehälter nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaften grundsätzlich erforderlich ist, um allfällige Gefährdungen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG hintanzuhalten, sondern lediglich aus der Erwägung, daß in der Praxis die Überschüttung mit ungeeignetem Material durchgeführt und die sachgemäße Verdichtung vernachlässigt wird. Dieser Standpunkt stellt keine im Gesetz gedeckte Begründung für die Notwendigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage dar. Allfälligen Mängeln bei der Bauausführung kann nicht mit der Vorschreibung von Auflagen iSd Paragraph 3, Absatz 5, Wr GaragenG begegnet werden, sondern mit Mitteln gem Paragraph 127, Wr BauO. Danach obliegt es der Baubehörde, bei Zweifeln an der sachgerechten Ausführung eines Bauvorhabens durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß die Bauführung durch einen iSd Paragraph 124, Absatz eins, Wr BauO berechtigten, nach Paragraph 125, Absatz eins, lita Wr BauO verantwortlichen Bauführer vorgenommen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.