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{'item': '92/05/0339'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.1995 Geschäftszahl92/05/0339 RechtssatzSind in einem Bebauungsplan Garagen als Beispiele eingeschoßiger Bauteile angeführt, so erlaubt dies nicht mehr den Schluß, Nebengebäude seien vom Bebauungsplan nicht erfaßt und daher nach den Grundsätzen der Baufreiheit überall zulässig. Trifft der Bebauungsplan eine Einteilung in zweigeschoßige Wohngebäude, eingeschoßige Bauteile und private Grünflächen, so regelt er umfassend die Art der Bebauung (vgl § 19 Abs 1 OÖ ROG) und legt insbesondere in eindeutiger Weise fest, welche Fläche von der Bebauung grundsätzlich frei zu halten ist. Daß das Fehlen von Fluchtlinien die Grünfläche offenbar an beliebiger Stelle und nur durch § 29 Abs 2 OÖ BauO 1976 beschränkt verbaubar machen soll, kann mit der aus dem Bebauungsplan hervorleuchtenden Absicht des Verordnungsgebers nicht in Einklang gebracht werden. Aus § 29 Abs 3 OÖ BauO 1976 folgt, daß eine Gartenlaube mit einer 8 m2 übersteigenden Grundfläche aufgrund der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise (hier: einer Art Gruppenbauweise - vgl § 20 Abs 3 Z 4 OÖ ROG -, wonach um die Stichstraßen die Hauptgebäude von jeweils vier Parzellen zurückgesetzt, die eingeschoßigen Bauteile aber unmittelbar an der Straße angeordnet werden sollen und alle übrigen Flächen Grünflächen sein sollen) nicht bewilligungsfähig ist. Mit dem Hinweis nur auf die Bestimmung des § 29 Abs 2 OÖ BauO 1976 wird der normativen Bedeutung der Festlegung "Grünfläche" nicht Rechnung getragen. Es darf nicht übersehen werden, daß der Verordnungsgeber eben nicht nur die Anordnung der Hauptgebäude sowie der eingeschoßigen Bauteile und die Gebäudehöhen festgelegt hat, sondern auch Flächen begrünt, also unbebaut sehen wollte.Sind in einem Bebauungsplan Garagen als Beispiele eingeschoßiger Bauteile angeführt, so erlaubt dies nicht mehr den Schluß, Nebengebäude seien vom Bebauungsplan nicht erfaßt und daher nach den Grundsätzen der Baufreiheit überall zulässig. Trifft der Bebauungsplan eine Einteilung in zweigeschoßige Wohngebäude, eingeschoßige Bauteile und private Grünflächen, so regelt er umfassend die Art der Bebauung vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, OÖ ROG) und legt insbesondere in eindeutiger Weise fest, welche Fläche von der Bebauung grundsätzlich frei zu halten ist. Daß das Fehlen von Fluchtlinien die Grünfläche offenbar an beliebiger Stelle und nur durch Paragraph 29, Absatz 2, OÖ BauO 1976 beschränkt verbaubar machen soll, kann mit der aus dem Bebauungsplan hervorleuchtenden Absicht des Verordnungsgebers nicht in Einklang gebracht werden. Aus Paragraph 29, Absatz 3, OÖ BauO 1976 folgt, daß eine Gartenlaube mit einer 8 m2 übersteigenden Grundfläche aufgrund der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise (hier: einer Art Gruppenbauweise - vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, OÖ ROG -, wonach um die Stichstraßen die Hauptgebäude von jeweils vier Parzellen zurückgesetzt, die eingeschoßigen Bauteile aber unmittelbar an der Straße angeordnet werden sollen und alle übrigen Flächen Grünflächen sein sollen) nicht bewilligungsfähig ist. Mit dem Hinweis nur auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, OÖ BauO 1976 wird der normativen Bedeutung der Festlegung "Grünfläche" nicht Rechnung getragen. Es darf nicht übersehen werden, daß der Verordnungsgeber eben nicht nur die Anordnung der Hauptgebäude sowie der eingeschoßigen Bauteile und die Gebäudehöhen festgelegt hat, sondern auch Flächen begrünt, also unbebaut sehen wollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.