RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.1995 Geschäftszahl92/06/0068 RechtssatzOb eine "Großgarage für Oldtimer, Wohnmobile und Boote", die nicht gewerbsmäßig betrieben wird, im allgemeinen Wohngebiet iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG (idF vor der Novelle LGBl 1986/39) zulässig ist, hängt davon ab, ob nach dieser Gesetzesstelle eine Großgarage dieser Art auch dann zulässig ist, wenn sie nicht den Bedürfnissen der Bewohner des BETREFFENDEN Wohngebietes dient. Dieser Verwendungszweck läßt es nämlich ohne weiteres zu, daß die Vermietung der Großgarage von vornherein so geplant ist, daß dafür gerade nicht (nur die in dem betreffenden Gebiet wohnende Wohnbevölkerung in Betracht gezogen wird. Wie nach § 12 Abs 1 Tir ROG 1984 ("...der Bevölkerung DES Wohngebietes...") bzw nach § 38 Abs 1 lit c des Tir ROG 1994 (wonach die Gebäude der Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung DES BETREFFENDEN GEBIETES zu dienen haben), ist auch im § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG idF vor LGBl 1986/39 ausdrücklich auf die Bedürfnisse "der Bewohner DES WOHNGEBIETES" abgestellt. Wie sich auch aus den Materialien zur Novelle LGBl 1986/39, mit der die neue Fassung des § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG geschaffen wurde ("der Bewohner VON WohngebietEN") ergibt, sollte mit dieser Novelle bewirkt werden, "daß auch solche Betriebe errichtet werden können, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich sind". Das bedeutet für die Fassung vor der Novelle LGBl 1986/39, daß - wie auch im reinen Wohngebiet nach § 23 Abs 5 lit a Stmk ROG - im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG das Vorhaben sowohl der Art wie auch dem Umfang nach den Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes dienlich sein muß.Ob eine "Großgarage für Oldtimer, Wohnmobile und Boote", die nicht gewerbsmäßig betrieben wird, im allgemeinen Wohngebiet iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG in der Fassung vor der Novelle LGBl 1986/39) zulässig ist, hängt davon ab, ob nach dieser Gesetzesstelle eine Großgarage dieser Art auch dann zulässig ist, wenn sie nicht den Bedürfnissen der Bewohner des BETREFFENDEN Wohngebietes dient. Dieser Verwendungszweck läßt es nämlich ohne weiteres zu, daß die Vermietung der Großgarage von vornherein so geplant ist, daß dafür gerade nicht (nur die in dem betreffenden Gebiet wohnende Wohnbevölkerung in Betracht gezogen wird. Wie nach Paragraph 12, Absatz eins, Tir ROG 1984 ("...der Bevölkerung DES Wohngebietes...") bzw nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, des Tir ROG 1994 (wonach die Gebäude der Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung DES BETREFFENDEN GEBIETES zu dienen haben), ist auch im Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG in der Fassung vor LGBl 1986/39 ausdrücklich auf die Bedürfnisse "der Bewohner DES WOHNGEBIETES" abgestellt. Wie sich auch aus den Materialien zur Novelle LGBl 1986/39, mit der die neue Fassung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG geschaffen wurde ("der Bewohner VON WohngebietEN") ergibt, sollte mit dieser Novelle bewirkt werden, "daß auch solche Betriebe errichtet werden können, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich sind". Das bedeutet für die Fassung vor der Novelle LGBl 1986/39, daß - wie auch im reinen Wohngebiet nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG - im allgemeinen Wohngebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG das Vorhaben sowohl der Art wie auch dem Umfang nach den Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes dienlich sein muß.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.