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92/06/0109

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1995 Geschäftszahl92/06/0109 RechtssatzEine Aufsandungserklärung kann die Enteignung durch formellen Bescheid nicht ersetzen, bedeutet doch die Aufsandungserklärung lediglich die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung ins Grundbuch einwillige; weiters muß der Gegenstand der Aufsandungserklärung in der Urkunde über das Erwerbsgeschäft voll gedeckt sein (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweite Auflage, Randzahl 6 zu § 433 ABGB).Eine Aufsandungserklärung kann die Enteignung durch formellen Bescheid nicht ersetzen, bedeutet doch die Aufsandungserklärung lediglich die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung ins Grundbuch einwillige; weiters muß der Gegenstand der Aufsandungserklärung in der Urkunde über das Erwerbsgeschäft voll gedeckt sein (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweite Auflage, Randzahl 6 zu Paragraph 433, ABGB).

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