92/06/0144
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1993 Geschäftszahl92/06/0144 RechtssatzFür die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem § 20a Abs 1 BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des § 1395 und § 1396 ABGB übertragen werden.Für die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem Paragraph 20 a, Absatz eins, BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des Paragraph 1395 und Paragraph 1396, ABGB übertragen werden.