← Österreich

{'item': '92/06/0235'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1993 Geschäftszahl92/06/0235 RechtssatzMaßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen ist das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf (Hinweis E 6.11.1990, 90/05/0102). Als zumutbar müssen Immission auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (Hinweis E 25.4.1962, 1326/59, VwSlg 5783 A/1962; E 14.1.1963, 659/62, VwSlg 5936 A/1963; E 10.10.1978, 319/77, VwSlg 9649 A/1978; E 6.3.1984, 84/05/0021, VwSlg 11346 A/1984). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen ist das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf (Hinweis E 6.11.1990, 90/05/0102). Als zumutbar müssen Immission auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (Hinweis E 25.4.1962, 1326/59, VwSlg 5783 A/1962; E 14.1.1963, 659/62, VwSlg 5936 A/1963; E 10.10.1978, 319/77, VwSlg 9649 A/1978; E 6.3.1984, 84/05/0021, VwSlg 11346 A/1984). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.